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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014
1 Ss 261/14 -

Diebstahl einer Sache im Wert von rund 48 Euro kann nicht als geringwertig angesehen werden

OLG Oldenburg bestätigt Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 Euro nicht als geringwertig anzusehen ist und bestätigte die vom Amtsgericht Cloppenburg verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung.

Der Angeklagte des zugrunden liegenden Verfahrens hatte im Januar 2014 in einem Lebensmittelmarkt in Cloppenburg zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt rund 48 Euro gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung.

Revision des Angeklagten bleibt erfolglos

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, die allerdings erfolglos blieb. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sachen von geringem Wert gestohlen wurden. Ein Diebstahl geringwertiger Sachen hätte in diesem Fall nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft werden können. Der Unterschied zwischen der Verurteilung eines „einfachen“ Diebstahls und eines besonders schweren Fall des Diebstahls liegt darin, dass letzterer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten zu ahnden ist. Diese hat das Amtsgericht hier verhängt.

Obergrenze wird seit Einführung des Euro überwiegend mit 25 oder 30 Euro bemessen

Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Strafrichters, dass eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie wie in diesem Fall einen Wert von rund 48 Euro hat. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM. Seitdem der Euro eingeführt worden ist, wird diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 Euro bemessen. Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 Euro, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM oder umgerechnet rund 30 Euro geworden, urteilten die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cloppenburg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 18 Ds 70/14]
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Dokument-Nr.: 20480 Dokument-Nr. 20480

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