wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021
8 U 3471/20 -

Wasseraustritt aus zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dienendes Drainagerohr außerhalb des Gebäudes stellt keinen Leitungs­wasser­schaden dar

Keine Schadens­regulierungs­pflicht für Wohn­gebäude­versicherung

Kommt es an einem außerhalb eines Gebäudes liegenden Drainagerohr, welches zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dient, zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt, so liegt kein Leitungs­wasser­schaden in der Wohn­gebäude­versicherung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks beanspruchten erstmals im Jahr 2016 ihre Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens im Kellerbereich. Hintergrund dessen war, dass das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft war. Dadurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Das aus der Drainage ausgetretene Wasser führte zum Wasserschaden. Die Grundstückseigentümer gingen von einem Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Da das Versicherungsunternehmen dies anders sah und die Schadensregulierung letztmalig im Jahr 2019 ablehnte, erhoben die Grundstückseigentümer Klage. Das Landgericht Amberg folgte jedoch der Ansicht der Versicherung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Vorliegen eines Leitungswasserschadens

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Versicherungsfall Leitungswasserschaden liege nicht vor. Dazu hätte die um den Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage das Gebäude mit Wasser versorgen oder Wasser aus dem Gebäude ableiten müssen. Die sei aber nicht der Fall. Ihr baulicher Zweck bestehe vielmehr ausschließlich in dem Sammeln und Ableiten von Schicht- und Niederschlagswasser und damit der Entwässerung des Bodens.

Vorliegen von Leitungswasser wo Drainage in Abwasserableitungsrohr einmündet

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung gesprochen werden, ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserleitungsrohr einmündet. Dort war das Wasser aber nicht ausgetreten. Es sei zu beachten, so das Gericht, dass nicht jeder bestimmungswidriger Austritt von Wasser versichert ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil vom 25.09.2020
    [Aktenzeichen: 24 O 1244/19]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 311
GE 2021, 311

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29935 Dokument-Nr. 29935

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29935

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?