wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005
8 U 3212/04 -

Haftung eines Kindes für Verletzungen durch einen Feuerwerkskörper

Ein fast elfjähriges Kind muss die Gefahren von Knallern kennen

Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

Im Fall zündete eine elfjähriger Junge im Beisein von Bekannten einen Tag vor Silvester (30.12.2001) einen Feuerwerkskörper. Er warnte ein Mädchen, sie solle sich in Sicherheit bringen. Den Feuerwerkskörper, eine sogenannte "Biene" warf er nach dem Anzünden weg. Der rotierende Feuerwerksköper flog in die Kapuze des Mädchens, das Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am Oberarm erlitt. Es musste über einen längeren Zeitraum behandelt werden und es blieben Narben zurück. Das Mädchen forderte 15.000 EUR Schmerzensgeld. Es war der Ansicht, dass der Junge den Feuerwerkskörper zielgerichtet in ihre Richtung geworfen habe.

Dem konnten die Richter nicht folgen. Sie verurteilten den Jungen allerdings zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR. Der Junge habe fahrlässig gehandelt. Er hätte vor dem Anzünden erkennen müssen, dass das Mädchen noch nicht in Sicherheit war. Sein Warnruf zeige auch, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei. Seine Eltern hatten ihn immer wieder auf die Gefahren von Feuerwerkskörpern hingewiesen.

Werbung

der Leitsatz

BGB §§ 823 Abs. 1, 828 BGB a.F.

1. Ein 10 3/4 Jahre alter, normal und altersgerecht entwickelter Bub besitzt die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit gemäß § 828 Abs. 2 BGB a.F. erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit eines Hantierens mit Feuerwerkskörpern.

2. Von einem fast 11-jährigen, der die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern kennt, muss erwartet werden, dass er einen solchen nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer für sie ungefährlichen und damit ausreichenden Entfernung stehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3571 Dokument-Nr. 3571

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3571

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung