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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.03.2005
8 U 2366/04 -

Autokauf: Ein falsch angegebenes Modelljahr gilt als Sachmangel

Ein im Kaufvertrag falsch angegebenes Modelljahr ist ein Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde dem Autofahrer im September 2003 ein Fahrzeug verkauft, das im September 2002 erstzugelassen wurde und laut Kaufvertrag auch ein Modell dieses Jahres war. Kurz nach Fahrzeugübergabe stellte sich heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell des Jahres 2001 handelte. Dem Verlangen des Käufers, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm ersatzweise ein Auto des Modelljahres 2002 zu liefern, kam der Händler nicht nach: Der Käufer zog daraufhin vor Gericht.

Das OLG Nürnberg gab dem Kläger Recht, dass bei dem gekauften Fahrzeug aufgrund des falsch angegebenen Modelljahres ein Sachmangel vorliege. Da die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs fehle, sei er deshalb zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Eine Frist hätte er schon deshalb nicht setzen müssen, weil der Mangel nicht zu beheben gewesen sei.

In der weiteren Begründung, teilte jetzt ein Sprecher des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes mit, heiße es, ein Käufer müsse davon ausgehen können, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein überschaubarer Zeitraum liegt. Da ein Modelljahr Auskunft über das Alter und den technischen Zustand des Fahrzeugs gebe, könne es das kaufentscheidende Kriterium sein. Außerdem stelle das Modelljahr in der öffentlichen Meinung einen wertbildenden Faktor dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe

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Dokument-Nr.: 846 Dokument-Nr. 846

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