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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999
8 U 1477/99 -

Vollbremsung für Fuchs: Unfall wegen Ausweichens vor einem Fuchs

Teilkasko-Versicherung muss für den Schaden aufkommen

Legt ein Autofahrer bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, nur weil vor ihm ein Fuchs die Straße überquert, so mag diese Angst-Reaktion zwar überzogen und riskant sein. Als "grob fahrlässig" kann man sie jedoch nicht ohne weiteres einstufen. Das entschied der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.

Für den Fahrzeughalter hat der kleine, aber feine Unterschied erfreuliche Konsequenzen: Wird das Auto beim Ausweich-Manöver beschädigt, so bekommt er den Schaden von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt, - selbst wenn sich rückblickend die Vollbremsung als unnötig erweist. Wäre ihm hingegen "grobes" Fehlverhalten vorzuwerfen, dann bliebe er auf seinem Eigenschaden sitzen.

Im entschiedenen Fall hatte die Vollbremsung des Autofahrers zwar insofern Erfolg, als der Fuchs mit heiler Haut davon kam. Um so schlechter erging es aber dem PKW: Das Fahrzeug geriet durch das abrupte Bremsen ins Schleudern, kam nach rechts von der Straße ab und erlitt einen Totalschaden. Hierfür verlangte der Autobesitzer von seiner Teilkasko-Versicherung 12.000 DM Wiederbeschaffungskosten. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Nach ihrer Ansicht hatte der Autofahrer durch sein gefährliches Bremsmanöver unangemessen und unvernünftig reagiert.

Die Richter hielten dem Autofahrer jedoch zugute, dass die Vollbremsung - wäre sie geglückt - letztlich auch der Versicherung selbst zugute gekommen wäre. Wäre das Fahrzeug nämlich mit dem Fuchs zusammengeprallt, so hätte am versicherten Auto ebenfalls ein erheblicher Schaden entstehen können. Das Bremsmanöver sei daher versicherungsrechtlich als "Rettungshandlung" zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten. Die Kosten einer solchen Rettungshandlung müsse die Versicherung dem Versicherungsnehmer ersetzen, auch wenn sein Versuch, den drohenden Schaden abzuwenden, missglückte. Wenn überhaupt, könne man im konkreten Fall dem ängstlichen Fahrer allenfalls ein entschuldbares Augenblicksversagen anlasten, keinesfalls aber "grobe" Fahrlässigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pm)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2001, Seite: 224
DAR 2001, 224

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Dokument-Nr.: 3016 Dokument-Nr. 3016

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