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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15.04.2014
- 3 U 2124/13 -
Bank muss ausgewogen über Anlagerisiken informieren
Überwiegendes Anpreisen von Vorteilen einer Kapitalanlage nicht ausreichend
Eine Bank darf in der Werbung nicht nur die Vorteile einer Kapitalanlage hervorheben. Sie muss gleichzeitig und ausgewogen über die damit verbundenen Risiken informieren. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Umweltbank hatte auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks angeboten. In der Produktinformation standen zwei Vorteile im Vordergrund: Die hohe Verzinsung der Wertpapiere von 5,65 Prozent im Jahr und die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank". Über die Risiken informierte die Bank dagegen nur knapp und sehr allgemein. "Höheren Ertragschancen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich", hieß es über die von der Bank vorgenommene Einstufung der Wertpapiere in die Risikoklasse 3 für "wachstumsorientierte Anleger".
Risiken der Kapitalanlage in der Werbung nicht ausreichend dargestellt
Hiergegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass die Risiken der
Produktinformation zu einem Wertpapier muss in sich eindeutig und ausgewogen sein
Die Richter stellten weiter klar, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz die Produktinformation zu einem Wertpapier in sich eindeutig und ausgewogen sein müsse. Je stärker die Bank die Vorteile der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.08.2013
[Aktenzeichen: 8 U 66/13]) - Landgericht Itzehoe untersagt irreführende Werbung für "Genussrechte" in Flyern und Prospekten eines Kapitalanlageprodukts
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[Aktenzeichen: 5 O 66/10])
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Dokument-Nr. 18526
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