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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2020
13 U 3078/20 -

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen möglichen Wegfalls der Mietzahlungspflicht nach pandemiebedingten Lockdowns

Vorliegen eines Mietmangels und Kündigungs­ausschlusses

Wegen eines pandemiebedingten Lockdowns kann die Mietzahlungspflicht für einen Gewerbemieter wegfallen. Es kommt insofern eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB wegen Vorliegens eines Mietmangels oder ein Kündigungs­ausschluss nach Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Betreiber einer Gaststätte in Bayern in der Zeit von März bis Ende Mai 2020 diese schließen. Da er in dieser Zeit keinen Umsatz erzielen konnte, stellte er für die Monate Mai und Juni 2020 seine Mietzahlungen ein. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass eine fristlose Kündigung auszusprechen und schließlich eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu erheben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage statt. Dagegen legte der Mieter Berufung ein und beantragte zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen möglichen Wegfalls der Mietzahlungspflicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Mieters und bejahte daher den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die öffentlichen-rechtlichen Regelungen zum Infektionsschutz nach bürgerlichem Recht zu einem Wegfall der Mietzahlungspflicht für die Zeit des Lockdowns geführt habe. Es werde jedenfalls mit beachtlichen Gründen vertreten, dass die Schließung einer Gaststätte aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einen Mietmangel darstelle und der Mieter daher von der Entrichtung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB befreit sei.

Kündigungsausschluss während Pandemiezeit

Nach Auffassung des Oberlandesgericht komme zudem ein Kündigungsausschluss nach Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB in Betracht. Dazu genüge die Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung der Miete. Die Vorschrift verlange dagegen nicht den Nachweis, dass der Mieter die geschuldete Miete möglicherweise aus sonstigen Quellen als den laufenden gewerblichen oder sonstigen Einkünften aufbringen könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.09.2020
    [Aktenzeichen: 14 O 845/20]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 1625
GE 2020, 1625
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 56
MDR 2021, 56

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Dokument-Nr.: 29689 Dokument-Nr. 29689

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