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Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 04.01.2018
12 U 1668/17 -

Pflichtteilanspruch kann grundsätzlich nicht verwirkt werden

Formerfordernis des Pflichtteilsentzugs durch letztwillige Verfügung darf nicht umgangen werden

Ein Pflicht­teils­anspruch unterliegt grundsätzlich nicht der Verwirkung. Denn das Formerfordernis des Pflichtteilsentzugs durch letztwillige Verfügung (§ 2336 BGB) oder die besonderen Voraussetzungen der Pflicht­teils­unwürdig­keit (§ 2339 BGB) dürfen nicht umgangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Tod seines Sohnes im Mai 2016 beanspruchte der Vater seinen Pflichtteilsanspruch. Alleinerbin seines Sohnes war dessen Witwe. Der Vater wurde durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Jedoch wurde ihm nicht der Pflichtteil entzogen. Die Witwe war der Meinung, der Vater hätte seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt, da er seinem Sohn als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet habe und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen sowie ihn mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben habe. Der Vater erhob schließlich Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejahte den Pflichtteilsanspruch und gab der Klage somit statt. Weder sei dem Vater das Pflichtteilsrecht entzogen worden noch habe er ihn verwirkt. Gegen diese Entscheidung legte die Witwe Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Pflichtteilsanspruch

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Witwe zurückzuweisen. Dem Vater stehe der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB zu.

Kein Pflichtteilsentzug oder Pflichtteilsunwürdigkeit

Ein wirksamer Pflichtteilsentzug liege nicht vor, so das Oberlandesgericht, weil der Erblasser die Entziehung nicht in der nach § 2336 Abs. 1 BGB zwingend erforderlichen Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen habe. Ob der Erblasser in anderer Form den Willen geäußert habe, dass sein Vater aus seinem Nachlass nichts bekommen solle, sei unerheblich. Zudem liege kein Grund einer Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2339 BGB vor.

Keine Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch des Vaters sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht verwirkt. Der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfassungsgemäß geschützten und nicht frei entziehbaren Pflichtteilsrecht wegen eines den Interessen des Erblassers zuwiderlaufenden Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten werden durch die Pflichtteilsentziehung und die Pflichtteilsunwürdigkeit abschließend geregelt. Eine Verwirkung des Anspruchs komme daher nicht in Betracht, da andernfalls das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB umgangen oder die besonderen Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit ignoriert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.07.2017
    [Aktenzeichen: 6 O 8486/16]
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ZEV 2018, 234

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Kommentare (2)

 
 
Reinhard Müller schrieb am 08.01.2019

Es gibt wohl auch keinerlei Beweise für die von der Witwe vorgetragenen Behauptungen. Wenn jeder Irgendetwas behaupten könnte um den Pflichteilsanspruch zu entziehen, gäbe es ihn bald nicht mehr. Die Entscheidungen der Gerichte scheint mir vollkommen richtig und ist 100% , nach meiner Meinung in bester Ordnung. Bei Geldangelegenheiten muss man sehr, sehr vorsichtig sein, nie wird soviel eigene "Wahrheit" bemüht.

Gravedigger schrieb am 05.01.2019

Wir schwachsinnig unsere Gesetze teilw. sind kann man an diesem §2336 sehen welcher vorschreibt, dass jener der den Pflichtteil entziehen möchte die Umstände dafür zu beweisen hat.

Beweise spielen aber vor Gericht eine Rolle und einen Toten kann man wohl kaum vorladen...

Man könnte nun natürlich einwenden, dass auch Tote eine ladungsfähige Adresse vorzuweisen haben; dem steht aber die Problematik der permanenten Handlungs- und somit auch Aussageunfähigkeit entgegen.

Im Ergebnis sollte man ohne eine Armada von Anwälten (mit mind. 50 Jahren Berufsunfähigkeit und BGH-Zulassung) keinen letzten Willen äußern.

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