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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2015
11 UF 1140/15 -

Kind hat Anspruch auf Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft gegen Elternteil

Obhutselternteil kann Herausgabeanspruch geltend machen

Ist ein Elternteil im Besitz von Impfpass und Untersuchungsheft, so kann das Kind gemäß einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB die Herausgabe verlangen. Der Anspruch kann von dem Elternteil geltend gemacht werden, bei dem das Kind lebt (sog. Obhutselternteil). Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines siebenjährigen Kindes verlangte von dem Kindesvater die Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Impfpasses und des Untersuchungsheftes. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Vater verweigerte eine Herausgabe und führte zur Begründung an, dass die Unterlagen nur für die von der Mutter aus seiner Sicht zu Unrecht vorgenommene Schulanmeldung gebraucht würden.

Amtsgericht bejahte Pflicht zur Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft

Das Amtsgericht Cham verpflichtete den Kindsvater zur Herausgabe des Impfpasses und des Untersuchungsheftes. Der Mutter habe gemäß § 1361 a BGB ein entsprechender Anspruch zugestanden, da es sich bei den geforderten Unterlagen um Haushaltsgegenstände im Sinne der Vorschrift gehandelt habe. Dass der Vater die ,nach seiner Auffassung nach, unrechtmäßige Einschulung habe sanktionieren wollen, habe keine Rolle gespielt. Dieser Umstand habe es nicht gerechtfertigt, die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Herausgabeanspruch

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Kindsmutter habe der Herausgabeanspruch zugestanden. Jedoch sei dieser nicht auf § 1361 a BGB zu stützen, da es sich bei Impfpass und Untersuchungsheft nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern handle. Vielmehr seien dies Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Kindes. Der Herausgabeanspruch habe sich daher aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ergeben.

Herausgabeanspruch des Obhutselternteils

Zwar stehe der Herausgabeanspruch dem Kind zu, so das Oberlandesgericht. Leben die Eltern aber getrennt und befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils, sei der Anspruch des Kindes durch den Obhutselternteil im eigenen Namen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob das Obhutselternteil mit den Unterlagen sorgsam oder nicht sorgsam umgehe und ob die Unterlagen derzeit dringend benötigt werden. Zudem seien die Eigentumsverhältnisse über die Unterlagen ohne Bedeutung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cham, Beschluss vom 28.07.2015
    [Aktenzeichen: 2 F 131/15]
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Dokument-Nr.: 22706 Dokument-Nr. 22706

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