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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 01.10.2012
1 St OLG Ss 211/12 -

Keine strafbare Beleidigung wegen T-Shirt-Aufdruck "A.C.A.B."

Vorliegen einer straflosen Kollektiv­beleidigung sowie fehlende Absicht zur Beleidigung

Trägt jemand in Rahmen eines Volksfestes ein T-Shirt mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", so liegt darin wegen Vorliegens einer straflosen Kollektiv­beleidigung und fehlender Absicht zur Beleidigung von Polizeibeamten keine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck "A.C.A.B." während eines Volksfestes eine strafbare Beleidigung darstellte.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat die Ansicht, dass dieses Verhalten nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar war. Denn mangels ausreichender Individualisierung habe nur eine straflose Kollektivbeleidigung vorgelegen. Zudem sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, gerade Polizeibeamte zu beleidigen, die das Volksfest bestreiften.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 17048 Dokument-Nr. 17048

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Kommentare (2)

 
 
Alexander schrieb am 14.11.2013

Vielleicht weil man sich dem Fußball-Hooligan-Pöbel angehörig fühlt und diese "Marke" mit Vorliebe dort getragen wird.

Frage mich aber auch, welcher Polizist strengt wegen so etwas ein Verfahren an und welche Staatsanwaltschaft hat so viel Kapazitäten.

Tim B. schrieb am 07.11.2013

Ich finde es jedenfalls provokativ, wenn man ein T-Shirt mit ACAB trägt. Dass das nicht strafbar als Beleidigung sein soll, erschließt sich mir nicht. Warum lässt man sich sonst ACAB auf sein Shirt drucken?

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