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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27.10.2011
9 U 96/11 -

Versandapotheke muss Testurteil vollständig wiedergeben

Durch selektive Wiedergabe von Bewertungsergebnissen besteht Gefahr der Irreführung

Ein von der Stiftung Warentest getestetes Unternehmen darf sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht nur die Rosinen herauspicken. Hat eine Versandapotheke zwar als Testsieger, aber trotzdem nur mit "Befriedigend" abgeschnitten, darf sie nicht nur mit der "Bestnote (2,6)" werben. Sie muss auch das weniger schmeichelhafte Qualitätsurteil benennen. Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma mycare in einem Test von Versandapotheken der Stiftung Warentest zusammen mit einem weiteren Anbieter am besten abgeschnitten. Daraufhin warb sie mit der "Bestnote (2,6)" im Test.

Testsieger kamen über Urteil "befriedigend" nicht hinaus

Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt. Was die Werbung verschwieg: Insgesamt hatten die Tester den Versandapotheken ein schlechtes Zeugnis ausgestellt, selbst die beiden Testsieger kamen über ein "befriedigend" nicht hinaus.

Werbung verschleiert eigentliches Leistungsergebnis von nur "befriedigend"

Die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg gaben der Klage statt. Durch die selektive Wiedergabe der Bewertungsergebnisse bestehe die Gefahr der Irreführung. Die Werbung verschleiere, dass die Stiftung Warentest die Leistungen der Versandapotheke nur mit "befriedigend" bewertet hat. Die Angabe des Notenwertes von 2,6 ändere daran nichts. Verbraucher würden diesen Wert nicht ohne weiteres in die Skala der Schulnoten einreihen. Es gebe für Produktbewertungen im Internet und in den Printmedien eine Vielzahl unterschiedlicher Skalen, zum Beispiel die Einordnung von Hotels in Kategorien von 1 bis 5 Sternen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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