wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.09.2004
6 U 68/04 -

Diskothek darf ohne GEMA-Anmeldung keine Musik spielen

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 8. September 2004 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und einem Besitzer einer Tanzbar in Salzwedel getroffen.

Die Klägerin, die GEMA, ist Inhaberin des Rechts der Wiedergabe geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik durch Bild- und Tonträger nach dem Urhebergesetz. Der Beklagte betreibt in Salzwedel seit dem Jahr 2000 eine Tanzbar und nutzt dabei Musik, deren Verwertungsrecht bei der GEMA liegen. Vertraglich hat der Beklagte mit der GEMA keine Einigung über die Nutzung der Musik erzielt; er nutzt sie sozusagen kostenlos. Die GEMA hat bei dem Landgericht Magdeburg ein Urteil erstritten, wonach es der Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen hat, Musik aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe Musik widerrechtlich benutzt. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, die Tarife der GEMA seien unangemessen hoch, sei dies unbeachtlich. Ihm hätte es frei gestanden, wenigstens einen aus seiner Sicht angemessenen Betrag an die GEMA zu zahlen und den aus seiner Sicht unangemessenen Mehrbetrag zu hinterlegen. Sodann hätte er ein Schiedsstellenverfahren durchführen können, um die Höhe der Gebühr überprüfen zu lassen. Die Folge der Untätigkeit des Beklagten ist nun, dass er in seinem Lokal keine Musik der GEMA mehr wiedergeben kann, ohne zu befürchten, ein erhebliches Ordnungsgeld zahlen zu müssen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/04 des OLG Naumburg vom 15.09.2004

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Diskothekenbetrieb | Disco | GEMA

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1518 Dokument-Nr. 1518

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1518

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung