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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26.03.2015
2 U 62/14 -

Schmerzensgeld von 60.000 EUR aufgrund bei Verkehrsunfall erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas mit apallischem Syndrom und Wachkoma

Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Unfallgeschädigten von 25 % sind 45.000 EUR Schmerzensgeld angemessen

Erleidet das Opfer eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem appalischen Syndrom sowie sechsmonatigem Wachkoma so kann bei 100 prozentiger Haftung ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zuerkannt werden. Ist dem Opfer - wie hier im Fall - ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, so kann es ein Schmerzensgeld von 45.000 EUR geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2010 auf einer Bundesstraße zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Lkw-Sattelzug, weil der Fahrer des Sattelzuges ein Stopp-Schild übersah. Der Fahrer des Pkw erlitt bei dem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem appalischen Syndrom und Wachkoma. Im Namen des Unfallgeschädigten wurde aufgrund dessen unter anderem ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Nachdem der Unfallgeschädigte trotz mehrerer Operationen sechs Monate nach dem Unfall starb, klagten nunmehr seine Erben auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.

Landgericht hielt Schmerzensgeld von 80.000 EUR für angemessen

Das Landgericht Halle ging von einer vollen Haftung des Lkw-Fahrers aus und sprach den Erben des verstorbenen Unfallopfers ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 EUR zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Lkw-Fahrers.

Oberlandesgericht sah Mitverschulden von 25 %

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zum Teil zu Gunsten des Lkw-Fahrers und hob dementsprechend die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Lkw-Fahrer habe nicht vollständig für die Unfallfolgen gehaftet. Vielmehr sei dem Unfallgeschädigten ein Mitverschulden von 25 % anzulasten gewesen, da dieser unaufmerksam gewesen sei und somit gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen habe.

Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 EUR

Ausgehend von den Unfallfolgen (schweres Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem appalischen Syndrom und sechsmonatigem Wachkoma) hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 60.000 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % sprach das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 EUR zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil vom 13.06.2014
    [Aktenzeichen: 5 O 647/11]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 489, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2015, 489 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 133
NZV 2016, 133
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 61
zfs 2015, 61

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Dokument-Nr.: 22668 Dokument-Nr. 22668

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