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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.12.2008
- 31 Wx 49/08 -
Adoption eines Volljährigen aus steuerlichen Gründen unzulässig
Sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption fehlt
Ein Erwachsener kann adoptiert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Adoption hauptsächlich aus steuerlichen Gründen erfolgen soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein 35-jähriger Mann durch seine Tante adoptiert werden. Das Amtsgericht lehnte den entsprechenden Antrag dazu jedoch ab. Die darauf gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Augsburg zurückgewiesen.
Landgericht hielt Adoption für sittlich nicht gerechtfertigt
Das Landgericht Augsburg hielt die
Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde zurück. Zwar könne ein Volljähriger als Kind angenommen werden. Diese setze aber voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§ 1776 Abs. 1 BGB). An einer solchen Rechtfertigung fehle es aber, wenn Hauptmotiv der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Augsburg, Beschluss vom 19.03.2008
[Aktenzeichen: 5 T 5057/07] - Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 23.11.2007
[Aktenzeichen: XVI 2/07]
- Keine Adoption einer Volljährigen mit Wirkung einer Minderjährigenadoption bei bloßem Desinteresse des leiblichen Vaters
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2017
[Aktenzeichen: 10 UF 48/16]) - Keine Erwachsenenadoption bei vorheriger sexueller Beziehung
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2020
[Aktenzeichen: 2 UF 18/20]) - Bloße Möglichkeit des Bedürftigwerdens eines Elternteils steht Volljährigenadoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption nicht entgegen
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2019
[Aktenzeichen: 13 UF 11/17])
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Dokument-Nr. 16634
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