wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14 -

Unzulässiger Ausschluss der Kündigungs­möglich­keit per E-Mail durch AGB

Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam

Wird durch eine Regelung in den AGB die Möglichkeit der Kündigung mittels E-Mail ausgeschlossen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich Erlaubten. Die Kündigungsregelung ist daher wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine Klausel in den AGB der Betreiberin eines Onlinedating-Portals, dass Kündigungen mittels elektronischer Form (Bsp.: E-Mail) unzulässig waren. Die Übersendung einer Kündigung durch ein Fax war hingegen als Ausnahme zulässig. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Portalbetreiberin.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Der Verbraucherzentrale habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden.

Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Kündigungsregelung in den AGB gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und sei damit unwirksam gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass nach §§ 126 Abs. 2, 127 Abs. 1 BGB die schriftliche Form im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden darf. Zur Wahrung der Schriftform genüge nach § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung, zum Beispiel durch Fax oder E-Mail. Diese Möglichkeit werde aber durch die AGB der Portalbetreiberin ausgeschlossen. Die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform seien daher in unzulässiger Weise eingeschränkt worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 186
MMR 2015, 186

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19202 Dokument-Nr. 19202

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19202

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Ingolf Kurz schrieb am 24.11.2014

Kann die Krankenkasse IKK gesund plus mich kündigen,wenn ich die Anreise zur Reabilitäts-Klinik Alte Mühle Magdeburg nicht antrete. Obwohl ich zweimal den Wiederspruch eingereicht und abgelehnt wurde. Bin zur Zeit Arbeitslos und habe einen Schrittmacher eingesetzt bekommen. Nun bekomme ich von der Krankenkasse Krankengeld. Nun wollen sie mich kündigen sowie den Krankengeld Lahm legen.

Ich würde mich über eine Antwort freuen.

Gruß Ingolf Kurz.

Danke

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung