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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.04.2018
13 U 4710/16 -

Klausel zur Abnahme des Gemein­schafts­eigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter auch bei Hinzuziehung eines Sachverständigen unwirksam

Sachverständiger selbst nicht zur Abnahme befugt

Eine Klausel im Kaufvertrag des Bauträgers, welche die Abnahme des Gemein­schafts­eigentums durch einen vom Bauträger bestellten Erstverwalter regelt, ist selbst dann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige hinzuzuziehen ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2014 vor dem Landgericht Landshut wegen Mängeln an der Wohnung gegen die Bauträgerin, welche für den Bau der Wohneigentumsanlage verantwortlich war. Die Wohnungseigentümerin hatte die Wohnung im Jahr 2002 von der Bauträgerin erworben. Im Rahmen des Prozesses bestand unter anderem Streit über die Verjährung der Mängelansprüche. Die Klägerin hielt die Ansprüche für nicht verjährt, da eine wirksame Abnahme ihrer Meinung nach bis dato nicht vorlag. Dem widersprach die Beklagte. Sie verwies darauf, dass die Abnahme durch einen von ihr bestellten Erstverwalter und unter Hinzuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt sei. Dieses Vorgehen sei nach einer Klausel im Kaufvertrag zulässig gewesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Keine Verjährung der Mängelansprüche

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums habe die Verjährungsfrist für Mängelrechte noch nicht gemäß § 634 a Abs. 3 BGB zu laufen begonnen.

Klausel zur Abnahme durch Erstverwalter unwirksam

Die hier verwendete Klausel, so das Oberlandesgericht, wonach die Abnahme durch einen von der Beklagten bestellten Erstverwalter erfolgen kann, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Beschl. v. 12.09.2013 - VII ZR 308/12 -). Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Abnahme durch die Hinzuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen soll. Durch diesen erfolge nämlich nicht die Abnahme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 04.11.2016
    [Aktenzeichen: 54 O 2361/14]
Gleichlautende Entscheidung:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 397
NJW-Spezial 2018, 397
 | Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 645
RNotZ 2018, 645

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Dokument-Nr.: 27578 Dokument-Nr. 27578

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