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Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.02.2014
10 U 3074/13 -

Auffahrunfall im Straßenverkehr: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Auffahrenden bei plötzlichem Stillstand des vorausfahrenden Fahrzeugs

Ein dem Anscheinsbeweis zugrunde liegender typischer Geschehensablauf liegt nicht vor

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall aufgrund eines plötzlichen Stillstands des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an den dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden typischen Geschehensablauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Auffahrunfall. Während der vorausfahrende Fahrzeugführer meinte, dass der Auffahrenden den Unfall schuldhaft verursacht habe, behauptete der Auffahrende, dass er die Kollision habe nicht vermeiden können, da das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet zum Stillstand kam. Ein Gutachter stellte zu dem Unfall fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund einer vorangegangenen Kollision plötzlich zum Stillstand kam bzw. sogar zurückgeschleudert wurde und es deshalb zum Auffahrunfall kam. Nachdem das Landgericht Landshut entschied, dass der Auffahrende Schuld am Auffahrunfall hatte, musste sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigen.

Anscheinsbeweis sprach nicht für Verschulden des Auffahrenden

Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts, ein Anscheinsbeweis nicht für ein Verschulden des Auffahrenden gesprochen habe. Zwar spreche bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbewies dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam fuhr. Dieser Anscheinsbeweis beruhe aber auf dem Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs. Kann also der Auffahrende einen untypischen Geschehensablauf nachweisen, komme der Anscheinsbewies nicht zur Anwendung. So habe der Fall hier gelegen.

Plötzlicher Stillstand begründete untypischen Geschehensablauf

Ein untypischer Geschehensablauf liege etwa vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst oder der Vorausfahrende aus sonstigen Gründen ruckartig stehenbleibt. Damit müsse ein nachfolgender Autofahrer nicht ohne weiteres rechnen. Dies sei hier der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 12.07.2013
    [Aktenzeichen: 71 O 2130/11]

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