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Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.10.2013
10 U 2020/13 -

Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit Fußgänger in "faktischer" Fußgängerzone: Kein Schaden­ersatz­anspruch des Fahrradfahrers bei verbotswidrigen Befahren des Gehwegs

Fußgänger musste nicht mit verbotswidrig von hinten kommenden Radfahrer rechnen

Kommt es zu einem Fahrradunfall, weil ein Fußgänger einen Schritt zur Seite macht und dabei mit einem von hinten kommenden Radfahrer kollidiert, so muss dafür der Fußgänger dann nicht haften, wenn der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt. Denn in einem solchen Fall muss der Fußgänger nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2008 kam es zwischen einem Fußgänger und einer Radfahrerin auf einem Theatervorplatz, auf dem das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufgestellt war, zu einem Unfall. Der Unfall geschah, als die Radfahrerin versuchte von hinten kommend den Fußgänger zu überholen. Da dieser während des Überholvorgangs unvermittelt einen Schritt zur Seite machte und dabei in die Fahrbahn der Radfahrerin geriet, kam es zu einem Zusammenstoß. Die Radfahrerin stürzte und erlitt Verletzungen. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Fußgänger wies jedoch jede Verantwortung zurück, da er seiner Meinung nach angesichts des Verbots des Radfahrens auf dem Vorplatz nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen musste. Das Landgericht Ingolstadt hielt beide Verkehrsteilnehmer für gleichermaßen verantwortlich und bejahte daher eine Haftungsquote von 50:50. Dagegen richtete sich die Berufung beider Parteien.

Kein Anspruch der Radfahrerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Fußgängers und wies daher die Berufung der Radfahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da dem Fußgänger kein Fehlverhalten anzulasten gewesen sei.

Fußgänger musste nicht mit Fahrradfahrern rechnen

Angesichts des Verbots des Radfahrens aus dem Theatervorplatz habe sich der Fußgänger nach Ansicht des Oberlandesgerichts in einer "faktischen" Fußgängerzone befunden und daher nicht mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen müssen. Die Radfahrerin habe vielmehr selbst mit der Unaufmerksamkeit des Fußgängers rechnen müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass in einem Bereich, in dem Fußgänger nur mit Fahrradschiebern rechnen müssten, die Belange der Fußgänger ein überragendes Gewicht haben.

Erlaubnis zum Radfahren begründet ebenfalls erhöhte Sorgfaltspflichten des Radfahrers

Selbst wenn das Radfahren auf dem Vorplatz erlaubt gewesen wäre, so das Oberlandesgericht, hätte die Radfahrerin auf die Belange des Fußgängers besondere Rücksicht nehmen müssen. Es wären erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten gewesen. Sie hätte trotz der Erlaubnis mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen müssen und daher notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen oder zumindest nur mit einem großen Sicherheitsabstand überholen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 17.04.2013
    [Aktenzeichen: 42 O 2058/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 602
NJW-RR 2014, 602
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 360
NZV 2014, 360

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Dokument-Nr.: 18567 Dokument-Nr. 18567

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