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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.07.2018
10 U 1856/17 -

Bei seitlicher Beschädigung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Spurwechsels liegt kein Auffahrunfall vor

Kein Anscheinsbeweis gegen "Auffahrenden"

Wird im Rahmen eines Spurwechsels ein Fahrzeug an der Seite beschädigt, so liegt kein Auffahrunfall vor. Die Grundsätze zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen greifen daher nicht. Vielmehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Spurwechslers. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels eines Porsche-Fahrers vor einer Kreuzung zu einer Kollision mit einem Lkw. Der Fahrer des Lkw konnte aufgrund des plötzlichen Spurwechsels nicht mehr reagieren und kollidierte daher mit dem Porsche. Dabei wurde der Porsche auf der linken Seite hinten beschädigt. Die Eigentümerin des Porsche klagte aufgrund dessen gegen den Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sorgfaltswidrigem Spurwechsel

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Der Fahrer des Porsche habe den Unfall allein verschuldet. Stehe die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren und örtlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens, so spreche der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Fahrstreifenwechsler gemäß § 7 Abs. 5 StVO gelten. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht beseitigen können.

Anscheinsbeweis nach Auffahrunfällen gilt bei Fahrstreifenwechsel nicht

Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis gegen den Beklagten als "Auffahrenden" berufen. Denn hier liege aufgrund der Schadensbilder kein Auffahrunfall vor, sondern eine seitliche Streifkollision.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 28.04.2017
    [Aktenzeichen: 17 O 19700/15]

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Dokument-Nr.: 27690 Dokument-Nr. 27690

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