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Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.05.2017
10 U 1209/15 -

Zum Nachweis eines gestellten Unfalls genügt für Haft­pflicht­versicherung Indizienbeweis

Gesamtschau aller Indizien kann auf Vortäuschung des Versicherungsfalls deuten

Behauptet eine Haft­pflicht­versicherung, dass ein Verkehrsunfall gestellt sei, so muss sie dies nachweisen. Dabei ist der Versicherung ein Indizienbeweis erlaubt. Ausreichend ist demnach, dass die Gesamtschau mehrerer Indizien auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls deutet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kam es auf dem privaten Gelände eines Gebrauchtwagenhändlers zu einem Zusammenstoß zwischen eines Mercedes S63 AMG und einem Mercedes CL 600. Ein nachträgliches Unfallgutachten ergab, dass der Unfall auf einer unsinnig starken Rückwärtsbeschleunigung des Fahrers des Mercedes CL 600 beruht habe. Das andere am Unfall beteiligte Fahrzeug wurde von einem Mann gesteuert, bei dem unklar blieb, warum er auf dem Gelände war und das Fahrzeug steuerte. Sämtliche Beteiligten gaben darüber keine Auskunft. Der Gebrauchtwagenhändler und Eigentümer des Mercedes S63 AMG beanspruchte aufgrund des Unfalls die Haftpflichtversicherung, bei der der Mercedes CL 600 versichert war. Diese ging jedoch von einem gestellten Unfall aus und weigerte sich daher zu zahlen. Der Gebrauchtwagenhändler erhob daraufhin Klage. Die Versicherung führte im Rahmen des Verfahrens zur Begründung ihres Vorwurfes des gestellten Unfalls mehrere Indizien an.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht München I gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach habe die beklagte Haftpflichtversicherung nicht nachweisen können, dass der Unfall gestellt worden sei. Die Vielzahl von Kleinigkeiten und Ungereimtheiten seien nicht geeignet, grundlegende Zweifel zu wecken. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Versicherungsleistungen

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Unfalls zu. Zwar obliege es der Beklagten nachzuweisen, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten gestellt worden sei. Es sei nicht Sache des Klägers zu beweisen, dass ein echter oder haftpflichtversicherungsgemäßer Unfall vorliege. Es sei der Beklagten aber ein Indizienbeweis erlaubt. Ausreichend sei demnach, dass die Gesamtschau mehrerer Indizien auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls deuten. So lag der Fall hier.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 26.02.2015
    [Aktenzeichen: 19 O 925/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1270
NJOZ 2017, 1270
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 427
NJW-Spezial 2017, 427
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2018, Seite: 101
SVR 2018, 101

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Dokument-Nr.: 26339 Dokument-Nr. 26339

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Kommentare (1)

 
 
Aus dem Urteil schrieb am 23.08.2018

"Nach wie vor kann oder will der Kläger keine Angaben machen, warum er das Fahrzeug an Mustafa C. verliehen, und zu welchem Zweck sich dieser zur Unfallzeit mit dem Fahrzeug am Unfallort aufgehalten hatte (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 18.07.2014, S. 6 = Bl. 42 d. A.)."

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