wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.05.1993
1 U 6228/92 -

1.500 DM Schmerzensgeld für rechtswidrige dreitägige Untersuchungshaft

Schmerzensgeld aufgrund Amtshaftung wegen unrechtmäßig verhängter Beugehaft

Das Oberlandesgericht München hat einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM zugesprochen, die amtspflichtwidrig drei Tage lang in Zwangshaft genommen worden war, um eine zivilrechtliche Zwangsvollstreckung in einem Familienrechtsstreit gegen sie durchzusetzen.

Die Klägerin war in einer Scheidungssache dazu verurteilt worden, ihrem Ehemann Auskunft über den erzielten Zugewinn während der Ehezeit durch Vorlage eines Bestandverzeichnisses über ihr Aktivvermögen und ihre Schulden unter Angabe des Wertes der angegebenen Vermögensgegenstände und Schuldposten zu erteilen. Ferner sollte sie die "für die Bewertung erforderlichen Unterlagen" vorlegen. Die Klägerin erteilte danach Auskunft, bezeichnete diese aber als vorläufig, weil ihre Schulden wahrscheinlich noch höher seien.

Gericht forderte Klägerin auf, weitere Belegen einzureichen

Das Familiengericht erteilte ihr danach die Auflage, ihre Auskunft "mit den erforderlichen Belegen zu untermauern". Als sie dieser Auflage nicht nachkam, verhängte das Familiengericht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 DM gegen sie, ersatzweise 20 Tage Haft. Als sie der Auflage weiter nicht nachkam, wurde sie auf Antrag ihres Ehemanns in Zwangshaft genommen, aus der sie nach drei Tagen gegen Zahlung von 16.000 DM Zwangsgeld entlassen wurde.

Beugehaft war mangels ausreichenden vollstreckbaren Titels rechtswidrig

Diese Zwangshaft war rechtswidrig. Die Amtspflichtverletzung der mit dem Haftbefehl befassten Richter führt zu einem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Das Oberlandesgericht München führte dazu aus, dass die Beugehaft schon mangels ausreichenden vollstreckbaren Titels rechtswidrig war.

Nicht ausreichend konkretisierter Titel ist nicht vollstreckungsfähig

Denn die Klägerin hatte bereits Auskunft über ihr Vermögen erteilt. Die Auflage, die erteilte Auskunft "mit den erforderlichen Belegen" zu untermauern, bezieht sich auf keinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils des Familienrechtsstreits. Denn um welche Unterlagen es sich dabei handeln sollte, wurde in dem Urteilstenor nicht ausgeführt, so dass der Titel mangels Konkretisierung der vorzulegenden Unterlagen diesbezüglich nicht vollstreckbar war.

Die Klägerin durfte deshalb nicht mit einem Zwangsgeld oder Zwangshaft zu dieser Handlung angehalten werden. Die Zwangsvollstreckung war von vornherein unzulässig. Das Verhalten der mit dem Haftbefehl befassten Richter war schuldhaft, da sie bei sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung hätten erkennen können, dass nicht weiter hätte vollstreckt werden dürfen.

Amtshaftungsanspruch wegen fahrlässigen Verhaltens der Richter

Zwar bestimmt das Amtshaftungsrecht in § 839 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass bei Fahrlässigkeit des handelnden Beamten dieser nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ein solcher anderweitiger Ersatzanspruch war vorliegend aber nicht ersichtlich. So konnte insbesondere nicht der Ehemann in Anspruch genommen werden, der lediglich gutgläubig seine Rechte in einem staatlich geregelten Rechtspflegeverfahren wahrgenommen hat.

Die Schmerzensgeldbemessung

Bei rechtmäßigem Verhalten der Richter hätte der Haftbefehl weder erlassen noch vollzogen werden können, so dass sich die Klägerin zu Unrecht drei Tage lang in Zwangshaft befand. Für diese Freiheitsentziehung hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 1.500 DM für angemessen und ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht, dass die Klägerin während ihrer haftbedingten Abwesenheit keine ausreichende Versorgung für ihre minderjährigen Kinder sicherstellen konnte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: NJW-RR 1994,724, ra-online, Pressemitteilung (zt/we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22705 Dokument-Nr. 22705

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22705

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?