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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.06.2010
- 9 U 2/10) -
Abgesagte Heino-Tournee – Konzertveranstalter kann Versicherung nicht für Ausfallkosten in Anspruch nehmen
Arglistige Täuschung der Versicherung hinsichtlich Vorerkrankungen und regelmäßige Einnahme bestimmter Medikamente seitens des Künstlers
Der Konzertveranstalter "Kult Musik GmbH" aus Hamburg hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. € durch die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG wegen einer Tournee-Absage des Sängers Heinos im Jahr 2007. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Sänger Heino seine für 2007 geplante Tournee kurzfristig wegen
Versicherung verweigert Zahlung wegen falscher und unvollständiger Angaben des Sängers
Allerdings verweigerte die
Keine Ansprüche aus Versicherungsvertrag
Das Oberlandesgericht Köln hat Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung verneint, dass dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig sei. Heino habe die
Versicherungsvertrag wäre bei Kenntnis über Gesundheitszustand gar nicht oder nur unter anderen Konditionen zustande gekommen
Die erste Instanz habe die erhobenen Beweise umfassend und überzeugend gewürdigt; insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich zur Frage des vorbestehenden Tinnitus wesentlich auf die Aussage der Hausärztin gestützt habe, die den Sänger seit Jahren behandelt habe. Heino sei verpflichtet gewesen, in der Gesundheitserklärung alle bestehenden Erkrankungen sowie eingenommene Medikamente anzugeben, nicht nur solche, die nach seiner Einschätzung seine „Veranstaltungsfähigkeit“ beeinträchtigten. Diese Bewertung habe er der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
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Dokument-Nr. 9730
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