wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.01.2010
9 U 113/09 -

Eingeschlafen aufgrund Alkoholgenusses: Grobe Fahrlässigkeit bei durch Kerzen verursachten Brandschaden

Hausratsversicherung muss nicht zahlen

Wer sich aufgrund Alkoholgenusses schlafen legt und dabei brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig. Die Hausratsversicherung muss daher nicht für den durch die Kerzen verursachten Brandschaden einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mann fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen in seinem volleingerichteten Partyraum auf einem Tisch brennen. Er legte sich aufgrund Alkoholgenusses auf dem Sofa schlafen. Eine weitere Person befand sich nicht im Raum. Im Folgenden kam es aufgrund der Kerzen zu einem Brandschaden. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen, da ihrer Meinung nach der Versicherte grob fahrlässig den Schaden verursacht habe.

Grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls lag vor

Das Oberlandesgericht Köln gab der Versicherung recht. Sie habe nicht für den Schaden einstehen müssen, da der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht habe. Dieser hätte die Kerzen vor dem Schlafengehen löschen müssen.

Augenblickversagen konnte nicht angenommen werden

Zudem habe kein sogenanntes Augenblickversagen vorgelegen, so das Oberlandesgericht. Denn der Versicherte sei in keiner Weise in nicht vorhersehbarer Weise abgelenkt gewesen. Er hätte genügend Zeit gehabt, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern. Ein plötzlich eintretender Kurzschlaf habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe der Versicherte äußerst leichtsinnig gehandelt.

Gefahrerhöhung durch Anzahl der Kerzen

Weiterhin erhöhe sich nach Auffassung der Richter durch die Anzahl der Kerzen auch die Gefährlichkeit. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass in Kirchen, Moscheen und Synagogen mehrarmige Leuchter üblich sind. Denn mit der Zahl der brennenden Kerzen, die gegen Umfallen geschützt werden müssen, steige das Gefahrenpotential.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2010, Seite: 479
VersR 2010, 479

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15636 Dokument-Nr. 15636

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15636

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung