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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.05.1996
- 7 U 10/96 -
Rotlicht missachtet: Autofahrer müssen bei Sonnenblendung an der Ampel im Zweifel stehen bleiben
Zur erschwerten Sicht bei tiefstehender Sonne / Sonneneinstrahlung entbindet nicht vom absoluten Wartegebot an Bahnübergängen
Wer im Straßenverkehr das rote Licht bei Bahnübergängen missachtet und überfährt, ist für eventuelle Unfallfolgen allein verantwortlich. Das Oberlandesgericht Köln stellt in seinem Urteil fest, dass Verkehrsteilnehmer, die das rote Licht einer Ampelanlage überfahren, grob fahrlässig handeln. Bei nicht eindeutigem Erkennen des Signals durch Sonneneinstrahlung darf die Fahrt nicht einfach fortgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall kam es an einem Straßenbahnübergang zu einem
Lkw-Fahrer: Rotlicht übersehen aufgrund von Sonneneinstrahlung
Zu seiner Verteidigung gab der Mann an, er wäre durch die aufgehende
Urteil: Alleinige Unfallschuld liegt beim Lkw-Fahrer
Das Oberlandesgericht Köln sieht die alleinige Schuld beim Lkw-Fahrer. Zur Urteilsbegründung heißt es, der Fahrer des Sattelzuges habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er das Rotlicht überfuhr (Absolutes Wartegebot gemäß § 19 Abs. 2 S.1 Ziff. 2 StVO). Auch die Aussage, von der
Kein Mitverschulden der Straßenbahnführerin
Auch ein Mitverschulden der Straßenbahnführerin könne ausgeschlossen werden. Der Führer einer Straßenbahn könne darauf vertrauen, dass die Straßenverkehrsteilnehmer seinen Vorrang (§ 19 StVO) beachten. Aufgrund des verlängerten Bremsweges und der mangelnden Ausweichmöglichkeit eines Schienenfahrzeuges könne dieses nur schwer auf plötzliche Hindernisse reagieren. Die Führerin des Schienenfahrzeugs habe im vorliegenden Fall jedoch richtig reagiert und sofort bei Erkennen der Gefahr die Notbremse gezogen. Zudem sei sie auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Damit treffe den Mann die alleinige Schuld am erfolgten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/st)
Jahrgang: 1997, Seite: 477 NZV 1997, 477
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Dokument-Nr. 12606
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