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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.05.1996
7 U 10/96 -

Rotlicht missachtet: Autofahrer müssen bei Sonnenblendung an der Ampel im Zweifel stehen bleiben

Zur erschwerten Sicht bei tiefstehender Sonne / Sonneneinstrahlung entbindet nicht vom absoluten Wartegebot an Bahnübergängen

Wer im Straßenverkehr das rote Licht bei Bahnübergängen missachtet und überfährt, ist für eventuelle Unfallfolgen allein verantwortlich. Das Oberlandesgericht Köln stellt in seinem Urteil fest, dass Verkehrsteilnehmer, die das rote Licht einer Ampelanlage überfahren, grob fahrlässig handeln. Bei nicht eindeutigem Erkennen des Signals durch Sonneneinstrahlung darf die Fahrt nicht einfach fortgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall kam es an einem Straßenbahnübergang zu einem Unfall zwischen einer Straßenbahn und einem Lkw, bei dem die Führerin der Straßenbahn schwer verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Der Fahrer des Lkw hatte das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage übersehen und damit den Unfall verursacht.

Lkw-Fahrer: Rotlicht übersehen aufgrund von Sonneneinstrahlung

Zu seiner Verteidigung gab der Mann an, er wäre durch die aufgehende Sonne geblendet worden und habe das Rotlicht aus diesem Grund übersehen. Außerdem sah er eine Mitschuld der Straßenbahnführerin, da sie an dem unbeschrankten Bahnübergang mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Bepflanzung an der Unfallstelle führe zusätzlich zu einem erhöhten Gefahrenpotential, da sich die Straße schwer einsehen lasse und die Führerin der Straßenbahn nicht blind darauf vertrauen dürfe, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich befinde.

Urteil: Alleinige Unfallschuld liegt beim Lkw-Fahrer

Das Oberlandesgericht Köln sieht die alleinige Schuld beim Lkw-Fahrer. Zur Urteilsbegründung heißt es, der Fahrer des Sattelzuges habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er das Rotlicht überfuhr (Absolutes Wartegebot gemäß § 19 Abs. 2 S.1 Ziff. 2 StVO). Auch die Aussage, von der Sonne geblendet worden zu sein, ändere nichts an dieser Tatsache. Der Fahrer eines Fahrzeugs müsse sichergehen, dass die Fahrt durch die Lichtzeichenanlage freigegeben sei. Ist dies beispielsweise durch Sonneeinstrahlung nicht zuverlässig möglich, so dürfe er seine Fahrt auf keinen Fall fortsetzen.

Kein Mitverschulden der Straßenbahnführerin

Auch ein Mitverschulden der Straßenbahnführerin könne ausgeschlossen werden. Der Führer einer Straßenbahn könne darauf vertrauen, dass die Straßenverkehrsteilnehmer seinen Vorrang (§ 19 StVO) beachten. Aufgrund des verlängerten Bremsweges und der mangelnden Ausweichmöglichkeit eines Schienenfahrzeuges könne dieses nur schwer auf plötzliche Hindernisse reagieren. Die Führerin des Schienenfahrzeugs habe im vorliegenden Fall jedoch richtig reagiert und sofort bei Erkennen der Gefahr die Notbremse gezogen. Zudem sei sie auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Damit treffe den Mann die alleinige Schuld am erfolgten Unfall.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/st)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1997, Seite: 477
NZV 1997, 477

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Dokument-Nr.: 12606 Dokument-Nr. 12606

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