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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2011
6 W 256/11 -

Streitwert von 3.000 € bei Verwendung eines fremden Bildes bei e-Bay

Früherer Betrag von 6.000 € nicht mehr angemessen

Bei einem Prozess auf Unterlassung der Verwendung eines fremden Fotos durch ein privaten oder kleingewerblichen Verkäufer auf e-Bay ist ein Streitwert von 3.000 € angemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin verwendete zum Verkauf von Kunststoffbällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen ein selbst angefertigtes Foto. Die Antragsgegnerin hatte dieses Bild in ein eigenes e-Bay-Angebot eingebunden. Daraufhin nahm die Antragstellerin wegen der ungenehmigten Verwendung des Fotos die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln setzte den Streitwert des Verfahrens auf 6.000 € fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Streitwertbemessung nach wirtschaftlichem Gewicht des Rechtsverstoßes

Das Oberlandesgericht Köln gab der Antragsgegnerin Recht. Es führte zunächst aus, dass die Nutzung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz in den vergangenen Jahren an Umfang und Bedeutung gewonnen habe. Dies müsse dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Rechtsverstoßes heute eher als gering zu bewerten. Dementsprechend sei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gewichts des Rechtsverstoßes ein Streitwert von 3.000 € ausreichend gewesen. Der frühere Regelbetrag von 6.000 € sei demgegenüber als nicht mehr angemessen zu sehen.

Rechtsverstoß keinesfalls unbedeutend

Zwar sei der Rechtsverstoß keinesfalls als unbedeutend anzusehen, so das Oberlandesgericht weiter. Es geht aber in diesem Fall darum, die weitere ungenehmigte Verwendung eines einzelnen Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern. Es sei zu beachten gewesen, dass das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellt wurde und das Foto nicht als Lichtbild nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss vom 21.10.2011
    [Aktenzeichen: 33 O 643/11]
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Dokument-Nr.: 14818 Dokument-Nr. 14818

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