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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014
6 U 49/13 -

Keine zwingende Haftung auf Unterlassung bei Setzen eines Links zu einer Internetseite mit wettbewerbswidrigen Angaben

Keine Zurechnung fremder Aussagen bei fehlender Identifizierung mit den Inhalten

Setzt eine Person auf ihrer Internetseite einen Link zur Startseite eines anderen Internetauftritts, so haftet die Person dann nicht auf Unterlassung wegen auf dem Internetauftritt befindlichen irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Angaben, wenn sich die Person nicht mit den Aussagen identifiziert. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Inhalten führt und der Internetauftritt noch weitere nicht zu beanstandende Inhalte enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Facharzt für Orthopädie bot Mitte 2012 auf seiner Internetseite eine Akupunkturbehandlung an. Das Ende des Textes schloss mit einem Link, der wie folgt lautete: "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden sie unter […]". Der Link führte zur Startseite des Internetauftritts eines Forschungsverbandes. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen hielt einige Aussagen im Internetauftritt des Verbandes für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Verein mahnte daher den Arzt ab, woraufhin dieser die Verlinkung löschte. Da er sich jedoch weigerte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Verein Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt

Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Ansicht nach habe der Arzt für die irreführenden und wettbewerbswidrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes gehaftet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.

Oberlandesgericht verneinte Verantwortlichkeit des Arztes für wettbewerbswidrige Aussagen

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn der Arzt sei für die wettbewerbswidrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes nicht haftbar zu machen. Er habe sich durch das Setzen des Links die beanstandeten Aussagen nicht zu eigen gemacht. Eine Zurechnung der Aussagen als eigene Werbeaussagen des Arztes sei daher unzulässig gewesen.

Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts begründet keine Identifizierung mit dortigen Aussagen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertige allein das Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Internetauftritts nicht die Annahme, der Linksetzer habe sich mit dortigen irreführenden bzw. wettbewerbswidrigen Aussagen identifiziert. So habe der Fall hier gelegen. Der Link sei als abschließender Hinweis auf weiterführende Literatur anzusehen gewesen. Damit habe der Arzt keine ungeteilte Zustimmung zu allen dortigen Aussagen zum Ausdruck gebracht. Diese Annahme sei zudem dadurch unterstützt worden, dass der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Äußerungen führte, sondern zur Startseite des Verbandes. Von dort sei ein Internetnutzer auch zu beanstandungsfreien Inhalten gekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 26.02.2013
    [Aktenzeichen: 33 O 181/12]
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WRP 2014, 870

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Dokument-Nr.: 20612 Dokument-Nr. 20612

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 24.02.2015

Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung die Zurechnung von fremden Linkinhalten präzisiert. Es gilt der Grundsatz, dass das Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht genügt, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert. Es kommt insbesondere darauf an, ob aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers es der Abgemahnte darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den inkriminierten Aussagen weiterzuleiten. Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt. Die Nürnberger Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie mit ihrem speziellen Ampel-Modell in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und des Heilmittelwerberechts kompetent beraten und vertreten.

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