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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.05.2013
- 6 U 220/12 -
Internetseite über Bach-Blüten: Keine wettbewerbswidrige Absatzförderung bei bloßer Information der Öffentlichkeit über Bach-Blüten-Lehre
Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist zu verneinen
Informiert eine Internetseite leidglich über eine alternative Heilmethode, so stellt dies keine wettbewerbswidrige Absatzförderung dar. Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zu einem Unternehmen gesetzt wird, welches Produkte zu der alternativen Heilmethode verkauft. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Internetseite informierte über eine alternative Heilmethode, die sogenannte Bach-Blüten-Lehre. Zudem enthielt die Webseite einen Link zu einer Seite von Amazon, auf der Produkte zur Bach-Blüten-Lehre von einer GmbH angeboten wurde. Ein österreichisches Unternehmen sah in dem Verhalten der Betreiberin der Internetseite eine wettbewerbswidrige Förderung des Absatzes der Produkte der GmbH und klagte auf
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Köln wies die Klage wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender geschäftlicher Handlung
Das Oberlandesgericht Köln verneinte eine Unzulässigkeit der Klage. Dennoch hielt es den Unterlassungsanspruch als nicht gegeben an. Denn das Verhalten der Beklagten habe keine
Geschäftliche Handlung setzt wirtschaftliches Interesse an Absatzförderung voraus
Eine
Fehlendes wirtschaftliches Interesse
Für das Oberlandesgericht war ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Vertrieb der Produkte durch die GmbH nicht zu erkennen. Weder sei eine Beteiligung der Beklagten an der GmbH vorgetragen worden noch, dass zwischen den Unternehmen unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Inhalt der Internetseite als allgemeine Darstellung der Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre darstellte. Der Beklagten sei es daher vorrangig um die Information über diese Lehre gegangen. Dass der Internetauftritt demgegenüber vorrangig der
Setzen des Links war unerheblich
Zwar habe die Beklagte die GmbH als Hersteller von Bach-Blüten-Produkten genannt und durch das Setzen eines Links auf ihre Produkte verwiesen, so das Oberlandesgericht weiter. Allerding habe sie zugleich allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen. Die GmbH sei daher nicht als alleinige Bezugsquelle genannt worden. Zudem stelle allein das Setzen eines Links auf die Internetseite eines Unternehmens im Rahmen einer informierenden Internetseite kein gewichtiges Indiz für eine gewollte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.11.2012
[Aktenzeichen: 33 O 429/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 739 CR 2013, 739 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 466 GRUR-RR 2013, 466
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Dokument-Nr. 17232
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