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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.03.2006
- 6 U 212/05 -
Prepaid-Handys: Bei der Werbung für Prepaid-Handy muss kein einzelner Tarif angegeben werden
Bei Prepaid-Handy-Verträgen entstehen nicht notwendigerweise Folgekosten
Wenn in Prospekten für ein Prepaid-Handy geworben wird, reicht es aus, wenn der Preis für das Handy angegeben wird. Auf den bestimmten Tarif muss nicht hingewiesen werden. Die Preisangabenverordnung ist nicht verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Im Fall hatte ein Verbraucherverband gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt. Dieser hatte in einer Anzeige für das "XtraPac" zum Preis von 39,95 EUR geworben. Das Angebot bestand aus einem
Der klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass die Werbung gegen die
Anders, als in der Vorinstanz das Landgericht Köln, sah das Oberlandesgericht Köln die
Ein Prepaid-Handy sei nämlich anders zu behandeln als ein gewöhnlicher Netzkartenvertrag bei dem Laufzeit- und verbrauchsabhängige Kosten wie Aktivierungskosten, Abschluss- und Monatsgebühren entstünden (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005).
Ein Prepaid-Handy unterscheide sich von einem solchen Angebot dadurch, dass weitere Kosten nicht notwendigerweise entstünden. Mit der Wahrnehmung des beworbenen Angebots entstünden nicht schon verbrauchsabhängige Kosten wie Telefongebühren, weshalb es nicht der ergänzenden Angabe der Tarifstrukturen bedurfte.
Der Käufer könne nach dem Kauf eines Prepaid-Handys rechtlich und wirtschaftlich selbständig Folgeentscheidungen treffen. Es stünde ihm frei, nach Verbrauch des Startguthabens das
Vorinstanz:
Landgericht Köln, Az. 33 O 164/05
Vgl. auch BGH, Urt. v. 02.06.2005: Kopplungsangebot und Preisangabenverordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2407
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