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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.12.2013
- 6 U 188/12 -
"Tagesschau-App" ist zulässiges Medienangebot
Wettbewerbssenat des OLG Köln sieht keine eigene Prüfungskompetenz
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mehrerer Zeitungsverlage gegen die so genannte "Tagesschau-App" abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich ist. Da der im Jahr 2010 durchgeführte Drei-Stufen-Test und die anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei auch die "Tagesschau-App" umfasst, ist diese Freigabe eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls, insgesamt 11 Zeitungsverlage, nahmen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der "Tagesschau-App" in Anspruch.
LG gibt Klage wegen Verstoßes gegen den Rundfunkstaatsvertrag statt
Mit Urteil vom 27. September 2012 hatte das Landgericht Köln der Klage in erster Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass die
Freigabe der App durch die Niedersächsische Staatskanzlei belegt Konformität des Medienangebots mit Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln hatten die Richter erkennen lassen, dass sie sich dieser Auffassung nicht anschließen wollen. Vielmehr sei das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 17410
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