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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.06.2019
6 U 181/18 -

"Kinderwunsch-Tee": Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung nicht ausreichend

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Die entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen des zugrunde liegenden Falls vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben.

Gesundheitsbezogene Angaben lassen sich nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen

Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage des Klägers statt. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgerichts Köln. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen "Health Claims Verordnung" (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volksmedizinische Verwendung" stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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