wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.03.2014
6 U 109/13 -

Anschlussinhaber haftet für Urheber­rechts­verletzung durch Internettauschbörse

Wissen um Rechtsverletzung durch andere Haushaltsangehörige begründet Haftung als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen

Weiß ein Anschlussinhaber, dass über seinen Anschluss Haushaltsangehörige illegal an Internet­tausch­börsen teilnehmen, so ist er als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich und haftet auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz (§ 830 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines kabelgebundenen Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz gerichtlich in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss im Juni 2008 über eine Filesharing-Software insgesamt 18.096 Musiktitel zum Download angeboten wurden. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und seine beiden 17 und 19 Jahre alten Söhne die Computer genutzt haben und diese die Rechtsverstöße daher begangen haben können. Das Landgericht Köln bejahte zumindest eine Mitverantwortlichkeit und verurteilte den Anschlussinhaber auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz in Höhe von 200 EUR für je 15 Musiktitel. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Mitverantwortlichkeit des Anschlussinhabers für begangene Urheberrechtsverletzungen

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Anschlussinhabers zurück. Es habe festgestanden, dass wenigstens einer der Haushaltsangehörigen an der illegalen Internettauschbörse teilgenommen hatte. Dafür sei der Anschlussinhaber zumindest gemäß § 830 BGB als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich gewesen. Denn er habe von den Rechtsverletzungen zumindest gewusst und diese nicht verhindert und damit billigend in Kauf genommen.

Anschlussinhaber wusste von Urheberrechtsverletzungen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass der Anschlussinhaber von den Urheberrechtsverletzungen wusste. So habe er mit seinen Söhnen bereits in der ersten Jahreshälfte 2008 über das Thema Intertauschbörsen gesprochen und in diesem Zusammenhang die Computer überprüft. Angesichts seines computertechnischen Sachverstands hätte er dabei erkennen müssen, dass auf den Computern Filesharing-Software installiert war und sich auf diesen eine große Anzahl von Musiktiteln befand. Ihm hätte sich daher die naheliegende Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Musikaufnahmen von Urheberrechtsverletzungen stammten. Eine Teilnahme an Tauschbörsen nach der Überprüfung der Computer, hielt das Oberlandesgericht angesichts der Menge der Musiktitel für fernliegend. Zumindest sei es unwahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber angesichts des engen und vertrauten Zusammenhalts der Familie nichts davon wusste.

Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel nicht zu beanstanden

Die Höhe des Schadenersatzes von 200 EUR pro Musiktitel beanstandete das Oberlandesgericht in Anbetracht dessen, dass 0,50 EUR pro Abruf für legale Downloads üblich ist und von mindestens 400 Downloads der streitgegenständlichen Musiktitel auszugehen ist, nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 04.06.2013
    [Aktenzeichen: 28 O 346/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 672
MDR 2014, 672
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 552
MMR 2014, 552
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1004
NJW-RR 2014, 1004

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18366 Dokument-Nr. 18366

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18366

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung