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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.06.2013
5 U 46/12 -

Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar sein

OLG Köln hält Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Lufthansa für unwirksam

Das Oberlandesgericht Köln hat Teile der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für das Miles & More-Programm, welche die Übertragbarkeit von Meilen und Prämien einschränken, für unwirksam erklärt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Mitglied des Vielfliegerprogramms Miles & More der beklagten Fluggesellschaft und besaß den Status eines HON Cercle Members. Im Januar 2011 buchte er unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen ein Prämienticket. Der gebuchte Flug wurde von einer dritten Person angetreten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die Person verkauft, welche den Prämienflug angetreten habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen Prämiendokumente nur an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft oder an sonstige Dritte unentgeltlich weiter gegeben werden.

Kläger hält Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam

Der Kläger machte geltend, er habe das Prämienticket seinem Vater geschenkt, der es dann an die dritte Person weiter gegeben habe. Schon deshalb sei ihm nicht wirksam gekündigt worden, jedenfalls aber seien die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Grundlage der Kündigung waren, ihrerseits unwirksam.

Kunden des Vielfliegerprogramms werden durch Regelungen der AGBs unangemessen benachteiligt

Nachdem das Landgericht die Klage noch vollständig abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers der Feststellungsklage nun in wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämiendokumente verkaufen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam seien, da sie den Kunden des Vielfliegerprogramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB).

Emotionale Bindung an Fluggesellschaft nicht über ein Verkaufsverbot realisierbar

Ein überwiegendes Interesse der Fluggesellschaft daran, dass ausschließlich der jeweilige Teilnehmer des Programms selbst oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten, sei nicht ersichtlich. Eine Kundenbindung könne hierdurch nicht mehr erfolgen, auch nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – in psychologisch-emotionaler Hinsicht. Wolle der Kunde sein Prämienticket verkaufen, dann stehe für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämientickets im Vordergrund. Eine emotionale Bindung an die Fluggesellschaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsverbot erreichen, da dem Kunden gerade das von ihm Gewollte verweigert werde. Auch bei anderen von der Fluggesellschaft angebotenen Prämien, wie etwa Hotelaufenthalten oder sonstigen Sachleistungen, stehe ein „eigenes Erleben einer Leistung der Beklagten“ nicht im Vordergrund.

Einschränkung der Übertragbarkeit von noch nicht gegen Prämien eingelöste Flugmeilen im Prinzip zulässig

In einem weiteren zu entscheidenden Punkt hielt es das Gericht zwar im Prinzip für zulässig, die Übertragbarkeit von Flugmeilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Jedoch werde im konkreten Fall das Verbot der Übertragung von Meilen von der Unwirksamkeit des Verbots der Übertragung von eingelösten Prämien mit umfasst, da beide Klauseln sich nicht voneinander trennen ließen. Die auf die entsprechenden Regelungen gestützte Kündigung des Klägers aus dem Vielfliegerprogramm sei somit ebenfalls unwirksam.

Beschränkungen der zeitlichen Gültigkeit der Meilen nicht zu beanstanden

Zurückgewiesen hat das Gericht die Berufung des Klägers insoweit, als er auch eine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft wegen der unberechtigten Kündigung festgestellt haben wollte. Die Rechtslage sei unklar gewesen, die Abwägung der beiderseitigen Interessen komplex. Daher treffe die Fluggesellschaft kein Verschulden, wenn sie in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sei. Ebenfalls abgewiesen wurde der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem er eine Unverfallbarkeit der Meilen festgestellt wissen wollte. Der Anbieter eines Kundenbindungsprogramms habe angesichts der ihm aus dem Programm erwachsenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit der Meilen zu beschränken, so der Senat. Ein Zeit raum von 36 Monaten zum Quartalsende beeinträchtige den Nutzer nicht unangemessen.

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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