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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.04.1993
- 2 Wx 56-57/92 -
Zur Prüfung der Übereinstimmung einer Testamentskopie mit dem Original ist angesichts eines Fälschungsrisikos eine förmliche Beweisaufnahme erforderlich
Zu einer förmlichen Beweisaufnahme gehört zum Beispiel die Vernehmung von benannten Zeugen
Wird die Echtheit einer Testamentskopie bzw. die Übereinstimmung der Testamentskopie mit dem Originaltestament in Zweifel gezogen, so erfordert dies eine Aufklärung durch das Gericht durch eine förmliche Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung von benannten Zeugen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit vor dem Oberlandesgericht Köln war das Originaltestament einer Erblasserin nicht mehr auffindbar. Es existierte jedoch eine
Bei Zweifeln zur Echtheit einer Testamentskopie ist Aufklärung mittels einer förmlichen Beweisaufnahme erforderlich
Das Oberlandesgericht Köln führte zum Fall zunächst aus, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt wird, wenn dieses ohne Willen des Erblassers vernichtet wurde,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/FamRZ 1993, 1253/rb)
Jahrgang: 1993, Seite: 1253 FamRZ 1993, 1253 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1993, Seite: 970 NJW-RR 1993, 970
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Dokument-Nr. 20935
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