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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.05.2005
2 VA (Not) 25/04 -

OLG Köln zum Verfahren bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen in NRW

Der Notarsenat des OLG Köln hat in mehreren Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung sogenannter Anwaltsnotarstellen entschieden: Ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle, das auf einer Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in ihrer bisherigen Gewichtung für verfassungsrechtlich unzureichend erachteten Auswahlmaßstäbe beruht, leidet an erheblichen Mängeln, die die Zurücknahme der Stellenausschreibung und den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen (OLG Köln, u. a. Beschlüsse vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 25/04 und 49/04; nicht rechtskräftig).

Den Hintergrund dieser Beschlüsse bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.04.2004 (1 BvR 838/01 u.a.), wonach die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe bei der Besetzung von Notarstellen mit Rechtsanwälten, die das Amt des Notars im Nebenamt ausüben, in den Verwaltungsvorschriften - auch - des Landes Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht genügten, weil die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien die verfassungsrechtlich gebotene chancengleiche Bestenauslese bei der Notarbestellung nicht gewährleistete. Die nordrhein-westfälische Landesjustizverwaltung hat daraufhin laufende Ausschreibungen freier Notarstellen zurückgenommen und bereits eingeleitete Auswahlverfahren abgebrochen, um eine Neuausschreibung der betreffenden Stellen zu ermöglichen. Die Frage, ob diese Maßnahmen zu Recht erfolgt sind, stellte sich in über 60 Konkurrentenstreitigkeiten vor dem Notarsenat des OLG Köln, bei dem alle Rechtsstreitigkeiten in Notarsachen im Lande Nordrhein-Westfalen konzentriert sind. Dieser Senat hat nunmehr entschieden, dass die Landesjustizverwaltung zur Zurücknahme der Ausschreibungen und damit zum Abbruch der Auswahlverfahren berechtigt gewesen sei:

Ob eine Stellenausschreibung zurückgenommen und damit ein Auswahlverfahren abgebrochen werden solle, liege im Organisationsermessen der Justizverwaltung, von dem hier kein fehlerhafter Gebrauch gemacht worden sei. Die bisherigen Auswahlverfahren hätten, wie aufgrund der Entscheidung des BVerfG feststehe, an erheblichen Mängeln gelitten. Zwar könne durch eine Neuausschreibung der bisherige Bewerberkreis verändert werden, die durch die mögliche Einbeziehung neuer, ggf. auch besserer Bewerber angestrebte Sicherung einer hohen Qualität des Notariats stelle aber einen gewichtigen öffentlichen Belang dar. Zudem sei nicht auszuschließen, dass potentielle Bewerber seinerzeit nur deshalb von einer Bewerbung abgesehen hätten, weil sie sich auf der Grundlage der damaligen, vom BVerfG verworfenen Gewichtung der Auswahlkriterien keine hinreichenden Chancen ausgerechnet hätten. Durchgreifende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes auf Seiten der bisherigen Bewerber bestünden demgegenüber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.06.2005

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