Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002
- 19 U 7/02 -
Rutschgefahr in Karnevalshochburgen - Teilnahme auf eigene Gefahr
OLG Köln entscheidet zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters der "Lachenden Kölnarena"
Auf Großveranstaltungen im Karneval kann es auf dem Fußboden schon mal sehr rutschig werden. Wer da ausrutscht, hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kein Recht auf Schadensersatz gegen den Veranstalter.
Veranstalter einer Karnevalssitzung haften nicht für jeden
Sachverhalt
Bei der Großveranstaltung im Februar 2000 mit mehr als 10.000 Besuchern wurden Bierfässer zur Selbstbedienung verkauft. Diese mussten zu mobilen Ausgabestellen zurückgebracht werden, um das entrichtete Pfand auszulösen. Es war den Besuchern erlaubt, auch eigene Bierfässer mitzubringen. Der Kläger hat behauptet, durch den Rücktransport der Bierfässer sei in erheblichem Maße Flüssigkeit auf den Boden und die Treppenstufen zwischen den einzelnen Geschossen der Veranstaltungshalle geflossen.
Kläger rutschte auf Bierlache aus
Er sei deshalb ausgerutscht und habe sich dadurch eine Fraktur des Außenknöchels zugezogen. Nach seinen Angaben hatte er selbst vor dem Unfall ca. 3,5 Liter Bier getrunken.
Seine Klage auf Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.500,- DM und auf Schadenersatz wegen Ausfalls bei der privaten Haushaltsführung i.H.v. 3.540,- DM hatte das Landgericht Köln abgewiesen. Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen zurück.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Das OLG stellte maßgeblich darauf ab, dass die Beklagte schon eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Zwar sei sie verpflichtet gewesen, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Unfälle zu vermeiden. Hierzu zähle insbesondere, die Flure und Treppen frei von Gefahren zu halten. Indessen seien die vom Kläger gestellten Anforderungen zum einen überzogen, zum anderen auch nicht geeignet gewesen, den behaupteten
Hinweis: Dieses Urteil wird auf einigen Internetseiten und in Teilen der Presse mit dem falschen Aktenzeichen "9 U 7/02" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "19 U 7/02".
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln (pm/vt/pt)
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2001
[Aktenzeichen: 21 O 312/01]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2003, Seite: 85 NJW-RR 2003, 85
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7420
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7420
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.