wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.03.1993
16 Wx 57/93 -

Eheschließung zwischen gleich­geschlechtlichen Personen unzulässig

Begriff der Ehe setzt Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus

Gleich­geschlechtliche Personen können keine Ehe schließen. Denn der Begriff der Ehe setzt eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage beschäftigen, ob eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist.

Keine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich ist. Denn der Begriff der Ehe, wie er in Art. 6 GG und im einfachen Recht verwendet wird, setze eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus. Dies entspreche dem natürlichen Sprachgebrauch und habe daher keine ausdrückliche Erläuterung im Grundgesetz und in den einfachen Gesetzen bedurft.

Anderweitige Auslegung des Ehebegriffs durch Gerichte unzulässig

Hat der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber einen Begriff ganz bewusst in einem bestimmten Sinn verwandt und deckt sich dieses Verständnis mit dem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch, so das Oberlandesgericht weiter, sei es den Gerichten verwehrt, den Begriff entgegen dem Willen des Gesetzgebers und dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Andernfalls läge nicht nur eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte, sondern eine Verfassungsänderung durch ein hierzu nicht befugtes Staatsorgan vor. Dies wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/MDR 1993, 767/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 1081
FamRZ 1993, 1081
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1993, Seite: 767
MDR 1993, 767
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 1997
NJW 1993, 1997
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 915
NVwZ 1993, 915

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17491 Dokument-Nr. 17491

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17491

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung