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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.08.2009
16 U 80/08 -

OLG Köln zum Vorfahrtsrecht auf Straßen mit Engstellen

Bei ausreichendem Platz für gleichzeitiges Fahren trägt Wartepflichtiger bei Unfall nicht alleinige Schuld

Grundsätzlich muss an Engstellen oder Hindernissen derjenige den Gegenverkehr durchlassen, der am Hindernis links vorbeifahren will. Besteht aber für beide Fahrer genug Platz zum gleichzeitigen Durchfahren, ist der Wartepflichtige bei einen Unfall nicht allein verantwortlich. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Nach § 6 der Straßenverkehrsordnung muss ein Autofahrer, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, erst den Gegenverkehr durchlassen. Dabei gilt in der Regel, dass derjenige, auf dessen Straßenseite das Hindernis sich befindet, warten muss.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein PKW-Fahrer auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden PKW vorbeifahren. Er hielt nicht an und kollidierte mit einem entgegenkommenden VW-Kleintransporter. Die Fahrbahn war an der Unfallstelle trotz geparktem Fahrzeug noch 4,50 m breit. Nach Ansicht des Transporterfahrers war der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da dieser wartepflichtig gewesen wäre.

Unfall durch umsichtiges Fahren vermeidbar – Schaden trägt jeder Fahrer zu 50 Prozent

Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders und verneinte ein Vorfahrtsrecht des Transporters. Ein Sachverständiger bestätigte, dass für beide Autos bei entsprechender Fahrweise gleichzeitig Platz gewesen wäre. Das Gericht war davon überzeugt, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn beide ihr Tempo auf unter 30 km/h verringert hätten und obendrein ganz rechts gefahren wären. Laut § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung hat jeder Verkehrsteilnehmer Gefährdungen und Schädigungen anderer durch sein Verhalten generell zu vermeiden. § 6 StVO ist demnach nur anwendbar, wenn die Straße so verengt ist, dass ein gleichzeitiges Durchfahren unmöglich wird. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, welcher der beiden Fahrer nicht ganz rechts bzw. ob einer von ihnen zu schnell gefahren war, musste der Transporterfahrer 50 Prozent des Schadens am PKW übernehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, (pt)

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Dokument-Nr.: 9182 Dokument-Nr. 9182

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