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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016
1 RVs 210/16 -

Überteuerte Abrechnungen für Schlüssel­dienst­arbeiten gelten nicht immer als Wucher

Ausgesperrtsein allein als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht ausreichend

Rechnet der Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch eines Schlüssel­dienst­betreibers. Ob die Rechnung des Schlüsseldienstes bezahlt werden muss, war in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Verfahren war der Betreiber eines Schlüsseldienstes angeklagt. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gem. § 291 StGB an.

Auftraggeber muss sich gegebenenfalls zuvor nach Kosten für benötigte Leistung erkundigen

Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Das sei vorliegend nicht der Fall. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus. Es müssten zusätzliche Umstände hinzukommen. Anders als in Vergleichsfällen, bei denen z.B. ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht, habe vorliegend keine dringende Notsituation bestanden, die die sofortige Beauftragung des Angeklagten unabweisbar erscheinen ließe. Daher sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten hatte. Denn im Wirtschaftsleben sei es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.

Ohne vorherige Preisvereinbarung muss ohnehin nur übliche Vergütung gezahlt werden

Außerdem sei der zivilrechtliche Schutz des Geschädigten zu beachten. Wird vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Kann der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Über die zivilrechtliche Frage des Entgelts war in dem Strafverfahren aber nicht zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
K.Letsch schrieb am 02.03.2017

Dieses Urteil und die daran anschließend gefällten, sind doch glatter Hohn.

Für eine nicht einmal 1Minute dauernde Türnotöffnung 320€ zu verlangen ist Wucher und kann nicht als normaler Einsatz gedeutet werden.

Was sind dies nur für Richter denen man Verteauen soll, dass richtig Recht gesprochen wird.

Diese Urteile bilden die Grundlage für das Abzocken durch solche unseriösen Unternehmen, weil sie in ihrem überhöhten Geldverlangen noch bekräftigt werden.

Roland Berger antwortete am 02.03.2017

Sehr geehrter Herr Letsch, es geht hier um die strafrechtliche Beurteilung. Der Straftatbestand des Wuchers gem. § 291 StGB ist (nur) verwirklicht, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Das wäre hier der Fall gewesen, wenn dem Wohnungsinhaber der Preis zuvor bekannt gewesen wäre, eine Türöffnung nur nach Zahlungsverpflichtung zugesagt worden wäre und es keine Alternative (Hilfsangebot eines Nachbarn oder wesentlich preisgünstigerer Türöffnungsdienst) gegeben hätte.

Unbeschadet dessen könnte eine Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB erfolgreich sein, weil der Auftraggeber mit einem derart hohen Preis nicht rechnen mußte.

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