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OLG Köln: Aufhebung einer Adoption bei Entfremdung nach Scheidung möglich

Wohl des Kindes muss bei Entscheidung über Adoptionsaufhebung im Mittelpunkt stehen

Kommt es nach einer Scheidung zu Beeinträchtigungen des Wohles eines adoptierten Kindes zum Beispiel durch Entfremdung von einem Adoptivelternteil wegen dessen Gewalttätigkeit, kann eine Adoption wieder aufgehoben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

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Im zugrunde liegenden Fall waren die leiblichen Eltern eines heute 12-jährigen Jungen nicht miteinander verheiratet und trennten sich bereits vor seiner Geburt. Der Sohn hatte nie mit seinem leiblichen Vater Kontakt und wurde 1999 vom Ehemann seiner leiblichen Mutter adoptiert. Nach der Trennung im Jahr 2000 erhielt die Mutter das Sorgerecht für beide Kinder. Auf Antrag der Mutter hob das Amtsgericht Köln das Adoptionsverhältnis zwischen ihrem Sohn und ihrem Exmann auf. Da den leiblichen Vater dadurch wieder Unterhaltspflichten trafen, legte dieser dagegen Beschwerde ein.

Feststellung des Kindeswohls muss gegebenenfalls über ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erfolgen

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln bestätigten jedoch die Aufhebung der Adoption. Nach ihrer Ansicht hätte das Landgericht in erster Instanz ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen – insbesondere im Hinblick auf das belastete Verhältnis des Kindes zu seinem Stiefvater. Zwar stelle eine Scheidung der Eltern bei Adoptivkindern keinen ausreichenden Grund zur Aufhebung der Adoption dar, selbst wenn die Verbindung zwischen Kind und Adoptiv-Elternteil dadurch erschwert oder auf Dauer beendet werde. Allerdings müsse im Mittelpunkt der Entscheidung das Wohl des Kindes stehen. Das Verhältnis des Jungen zu seinem Adoptivvater sei erheblich belastet und unter anderem auch durch Gewalt geprägt gewesen. Es habe sogar schon während des Zusammenlebens zu Verhaltensauffälligkeiten des Jungen geführt. Zudem könne nicht mit einer positiven Veränderung der Beziehung zwischen Adoptivsohn und -vater gerechnet werden, da der Sohn den Adoptivvater vollkommen ablehne. Auch aus unterhaltsrelevanter Sicht sei hier keine andere Entscheidung geboten, da in der Leistungsfähigkeit zwischen dem Adoptiv- und dem leiblichen Vater keine wesentlichen Unterschiede bestünden.

Diese Meldung erschien bei uns am 22.06.2010.

  • Referenz:
    • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2009
      [Aktenzeichen: 16 WX 227/08]

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