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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013
- 5 U 542/13 -
Fehlerhafte Herstellung einer Zahnprothese: Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags
Kündigung des Behandlungsvertrags bei Verweigerung der weiteren zahnärztlichen Behandlung
Kommt es zu Fehlern bei der Herstellung einer Zahnprothese und verweigert der Patient daraufhin die weitere zahnärztliche Behandlung, so liegt darin die Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags. Hat der Patient das Honorar bereits gezahlt, so steht ihm dann ein Anspruch auf Rückforderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es seit dem Jahr 2006 im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einer Frau immer wieder zu Komplikationen kam, erhielt sie im November 2011 schließlich eine
Anspruch auf Rückforderung bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags durch Verweigerung der weiteren Behandlung
Die noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Behandlung, die der Zahnarzt durch eine Nachbesserung fortsetzen wollte, habe die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Verweigerung der weiteren Behandlung gekündigt. Dazu sei sie aufgrund der fehlerhaften
Schmerzensgeld von 500 EUR
Der Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 11.05.2011
- Landgericht Trier, Urteil vom 20.03.2013
Jahrgang: 2014, Seite: 417 GesR 2014, 417
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Dokument-Nr. 18980
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