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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.04.2014
5 U 311/12 -

Fehler bei Montage einer Außenbeleuchtung können auch bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zur Haftung führen

Kein stillschweigender Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit und Haftpflichtversicherung für Nachbarschaftshelfer

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.

Der Kläger im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit ist Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens und stieß bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage nimmt er neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadenersatz in Anspruch.

Nachbarschaftshelfer zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche grundsätzlich verpflichtet

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat der Senat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach festgestellt hat. Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wurde die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Fahrlässige Überprüfung der Außenlampe durch berufserfahrenen Elektriker nach Montage

Der Beklagte habe fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, trotzdem er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer - regelmäßig zu säubernden - Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe.

Hilfe Leistender hätte mit weiteren Arbeiten am Haus rechnen können

Diese erfasse nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungsempfängerin selbst sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte, hier den Kläger. Zur Einbeziehung Dritter müssten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Sie seien im vorliegenden Fall aber erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten habe rechnen können. Für den Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2012
    [Aktenzeichen: 1 O 350/11]
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Kommentare (2)

 
 
chief k. schrieb am 12.05.2014

Zu einem führt es wohl dazu, dass jede - auch noch so kleine - Veränderung einer bestehenden elektrischen Anlage rechtsicher dokumentiert werden muss incl. einer erforderlichen Messung gem. geltender Vorschriften (im Zweifelsfall VDE)...

Zum Anderen sehe ich die Problematik auch im zeitlichen Ablauf .... nach dem Motto "Morgen ist heute gestern..." - soll heissen, wenn ich heute eine Messung gem. VDE durchführe und morgen haut ein fürsorglicher Nachbar vor dem Hintergrund der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe einen Nagel in die Leitung.... wer ist denn dann Bitte "der Böse"?Was meinen Vorschreiber, jmk, betrifft ... es wird nicht für einen neuen Versicherungszweig ausreichen aber im Zweifelsfall kann man (in diesem Falle die Versicherung)ähnlich wie bei der Diskussion über die Hapftpflicht bei Hebammen die Beiträge so weit hochpushen, dass auch wirklich keiner mehr auf die Idee kommt, nochmal "legal" in dieser Richtung ein Werkzeug in die Hand zu nehmen.....

jmk schrieb am 09.05.2014

Das ist wohl das Ende jeder praktischen Hilfsbereitschaft, wenn es bekannt wird. Obwohl auch irgendwie ein Kind unserer Versicherungsmentalität (für alles negative muss immer jemand haften), als Geburtshilfe für einen neuen Versicherungszweig wird es nicht ausreichen.

Hätte man dann aber nicht auch an ein Auswahlverschulden der hilflosen Dame denken können? Zumal Ihre Bitte um kostenlose Hilfe sowohl ursächlich als auch eigennützig war, die Zusage hingegen rein positiv zu bewerten und im übrigen die Befürchtung des Hilfsbereiten von "Liebesentzug" im Falle einer Absage auch einen gewissen nötigenden Effekt ausgeübt haben kann.

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