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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021
4 OWi 6 SsRs 26/21 -

Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Tempo-Schilder

Vorliegen einer erhöhten Sorg­falts­pflicht­verletzung

Missachtet ein Fahrzeugführer mehrere hintereinander aufgestellte Tempo-Schilder, so handelt er mit erhöhter Fahrlässigkeit, was die Erhöhung der Regelgeldbuße rechtfertigt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2019 missachtete ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn drei hintereinander aufgestellte Tempo-Schilder. Die Verkehrszeichen beschränkten aufgrund eines Unfallschwerpunktes die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h. Der Pkw-Fahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h. Aufgrund dessen wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 70 EUR festgesetzt. Dagegen richtete sich der Einspruch des Pkw-Fahrers.

Amtsgericht erhöhte Regelgeldbuße

Das Amtsgericht Linz erhöhte die Regelgeldbuße von 70 EUR um 15 EUR. Zur Begründung führte es aus, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht Erhöhung des Regelgeldbuße wegen erhöhter Fahrlässigkeit

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Betroffene habe mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt, da er mehrere hintereinander aufgestellte Verkehrszeichen ignoriert hatte. Es liege gegenüber dem Regelfall, der Nichtbeachtung nur eines Schildes, eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Betroffene habe die Botschaft der besonderen Unfall- oder Gefahrenträchtigkeit nicht nur in einem kurzen Augenblick, sondern über einen längeren Zeitraum ignoriert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Linz am Rhein, Urteil vom 22.05.2020
    [Aktenzeichen: 2085 Js 71292/19]

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Dokument-Nr.: 30094 Dokument-Nr. 30094

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