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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.03.2013
- 3 U 248/13 -
Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist
Versäumt eine Partei die Berufungsfrist, weil die Berufungsschrift auf dem Postweg verlorengegangen ist, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Beklagte vom Landgericht Koblenz zu einer Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wollte sie
Wiedereinsetzung war ihr zu gewähren
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZB 15/12]) - Karneval: Versäumung der Berufungsfrist aufgrund flächendeckend geschlossener Anwaltskanzleien am Rosenmontag
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1981
[Aktenzeichen: III ZR 74/80])
Jahrgang: 2013, Seite: 257 IMR 2013, 257
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Dokument-Nr. 15930
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