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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 19.01.2011
- 2 U 468/10 -
Supermarkt haftet nicht für Sturz über unbefestigte Fußmatte im Eingangsbereich
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Lebensmittelhändlers / Ausschließliche Mitschuld des Kunden bei Stolpern über die Fußmatte
Das Auslegen einer Fußmatte vor einem Supermarkt ohne Befestigung mit einem Klebeband stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wer nach Bemerken eines Widerstandes dennoch versucht mit seinem Einkaufswagen über die Fußmatte zu fahren und dabei zu Fall kommt, trägt ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegende Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls. Die Beklagte betrieb einen Lebensmittelladen. Nach ihrem Einkauf wollte die Klägerin ihren
Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Die Beklagte sei ihrer
Darüber hinaus handele es sich bei der
Grundsätzliches zur Verkehrssicherungspflicht
Das Oberlandesgericht führte zur
Mitverschulden der Klägerin
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Klägerin für das Unfallgeschehen selbst verantwortlich. Sie hätte beim Bemerken des Widerstandes vorsichtiger mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14489
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