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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 19.01.2011
2 U 468/10 -

Supermarkt haftet nicht für Sturz über unbefestigte Fußmatte im Eingangsbereich

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Lebensmittelhändlers / Ausschließliche Mitschuld des Kunden bei Stolpern über die Fußmatte

Das Auslegen einer Fußmatte vor einem Supermarkt ohne Befestigung mit einem Klebeband stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wer nach Bemerken eines Widerstandes dennoch versucht mit seinem Einkaufswagen über die Fußmatte zu fahren und dabei zu Fall kommt, trägt ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegende Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls. Die Beklagte betrieb einen Lebensmittelladen. Nach ihrem Einkauf wollte die Klägerin ihren Einkaufswagen zurück in das Geschäft schieben. Dabei überfuhr sie eine vor dem Geschäft liegende Fußmatte (Schmutzmatte) und blieb mit dem Einkaufswagen an dieser hängen. Sie versuchte gleichwohl den Wagen über die Matte zu fahren. Dadurch geriet sie aber ins Schlingern, stürzte und verletzte sich. Der Unfall ereignete sich im Januar. Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich die Berufung der Klägerin.

Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, in dem sie im Eingangsbereich des Supermarktes eine Fußmatte auslegte. Diese diene dazu, zu verhindern, dass infolge Nässe und Glätte Kunden oder Personal infolge Ausrutschens zu Fall kommen. Dabei sei das Anbringen eines Klebebandes am Rande des Fußbodenbelags nicht geboten gewesen. Dem Personal müsse es möglich sein, regelmäßig die Fußmatte selbst bzw. den darunter befindlichen Fußboden zu reinigen.

Darüber hinaus handele es sich bei der Schmutzfangmatte um eine den DIN-Normen entsprechende Matte, die keine Stolperfalle darstelle, sondern gerade ein Ausrutschen verhindern soll. Somit habe die Beklagte mit dem Anbringen der Fußmatte keine Gefahrenquelle geschaffen, sondern eine Gefahrenquelle beseitigt.

Grundsätzliches zur Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht führte zur Verkehrssicherungspflicht aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Er sei aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Erforderlich seien nur die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

Mitverschulden der Klägerin

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Klägerin für das Unfallgeschehen selbst verantwortlich. Sie hätte beim Bemerken des Widerstandes vorsichtiger mit dem Einkaufswagen hantieren müssen. Also selbst wenn man von einer Pflichtverletzung der Beklagten hätte ausgehen können, läge ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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