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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2012
2 U 1194/11 -

Verschweigen von zahlreichen Arztbesuchen sowie schweren Erkrankungen berechtigt Versicherung zur Anfechtung einer Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

Hat ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung zahlreiche Arztbesuche sowie schwere Erkrankungen verschwiegen, so ist die Versicherung berechtigt den Versicherungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anzufechten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrags zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht an, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und wegen schwerer Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich Leistungen aus der Versicherung zu erbringen. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.

Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen. Denn sie habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer wirksam anfechten dürfen.

Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Erschleichen eines Versicherungsvertrags durch Verschweigen von offenbarungspflichtigen Umständen

Ein Vertrag könne wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das Oberlandesgericht, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, den Versicherungsvertrag abzuschließen, Einfluss nehmen will. Er müsse sich dabei bewusst sein, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.

Versicherung muss Vorliegen einer arglistigen Täuschung beweisen

Da nicht jede bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen eine arglistige Täuschung darstellt, sei nach Einschätzung des Oberlandesgerichts die Versicherung verpflichtet nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen der Versicherung einwirken wollte. So werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand häufig etwa aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder in der Annahme gemacht, dass die Krankheiten bedeutungslos seien. Eine arglistige Täuschung sei darin nicht zu sehen.

Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen begründet Indizbeweis für arglistige Täuschung

Verschweigt ein Versicherungsnehmer eine schwere oder erkennbar chronische Erkrankung sowie Krankenhausaufenthalte, so sei dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Indiz dafür, dass eine arglistige Täuschung vorliegt. Werde demgegenüber nur leichte Erkrankungen oder solche, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, verschwiegen, so begründet dies kein Indizbeweis für eine arglistige Täuschung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 17573 Dokument-Nr. 17573

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