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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2012
- 2 U 1194/11 -
Verschweigen von zahlreichen Arztbesuchen sowie schweren Erkrankungen berechtigt Versicherung zur Anfechtung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Hat ein Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlreiche Arztbesuche sowie schwere Erkrankungen verschwiegen, so ist die Versicherung berechtigt den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anzufechten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrags zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht an, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und wegen schwerer Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich Leistungen aus der Versicherung zu erbringen. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen. Denn sie habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer wirksam anfechten dürfen.
Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Erschleichen eines Versicherungsvertrags durch Verschweigen von offenbarungspflichtigen Umständen
Ein Vertrag könne wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das Oberlandesgericht, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, den Versicherungsvertrag abzuschließen, Einfluss nehmen will. Er müsse sich dabei bewusst sein, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße
Versicherung muss Vorliegen einer arglistigen Täuschung beweisen
Da nicht jede bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen eine
Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen begründet Indizbeweis für arglistige Täuschung
Verschweigt ein Versicherungsnehmer eine schwere oder erkennbar chronische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013
[Aktenzeichen: 12 U 140/12]) - Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter: Fehlerhafte Angaben zum Gesundheitszustand können nicht als arglistigen Täuschung gewertet werden
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: 7 U 157/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 32 r+s 2014, 32 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1113 VersR 2013, 1113
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Dokument-Nr. 17573
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