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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.06.2017
10 U 727/15 -

Kranken­tagegeld­versicherung: Versicherer hat Zeitpunkt einer behaupteten Berufsunfähigkeit nachzuweisen

OLG Koblenz zum Anspruch von Versicherten auf Kranken­tagegeld­leistungen

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Beendigung der Leistungspflicht einer Kranken­tagegeld­versicherung setzt voraus, dass mit einer Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss ist, ob der Versicherte je wieder arbeiten kann. Die Prognose muss ex ante für den Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versicherer das Ende der Leistungspflicht behauptet. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Versicherungskunde einen Schlaganfall erlitten hatte und die Krankentagegeldversicherung nicht die von ihm erhofften Zahlungen leistete, verklagte er die Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer hatte zunächst unter Zuhilfenahme von Steuerunterlagen eine Vertragsanpassung mit reduzierter Krankentagegeldzahlung versucht und kurz darauf bereits den Eintritt der Berufsunfähigkeit feststellen wollen. Die Folge wäre, dass drei Monate später die Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung entfielen wären.

LG: Reduzierung des Krankentagegeldes nicht zu bemängeln - Gewünschter Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht korrekt

Nachdem erstinstanzlich das Landgericht entschieden hatte, dass die Reduzierung des Krankentagegeldes nicht zu bemängeln sei, wohl aber der von der Versicherungsgesellschaft gewünschte Eintritt der Berufsunfähigkeit, bestand der Versicherungsvertrag weiterhin. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Koblenz - der Versicherungskunde war mittlerweile arbeitsunfähig geworden - ging es noch um die Höhe der Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung sowie den Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Früheres Ende der Krankentagegeldzahlungen nicht gerechtfertigt

Nach Meinung des Oberlandesgerichts hatte der Versicherer nicht nachgewiesen, dass die Berufsunfähigkeit schon vor der Entlassung des Versicherten aus der Klinik eingetreten sei. Aus den Anhörungen der Sachverständigen ergebe sich kein entsprechendes Bild. Dementsprechend sei ein früheres Ende der Krankentagegeldzahlungen, wie von der Versicherung verlangt, nicht gerechtfertigt.

Klausel zur Anpassungsmöglichkeit intransparent und daher unwirksam

Hinsichtlich der durch die Versicherung vorgenommenen Anpassung in der Höhe entschied das Oberlandesgericht, dass die Herabsetzung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Klausel zur Anpassungsmöglichkeit für den Versicherer sei für Verbraucher intransparent und daher unwirksam. Das habe der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht Koblenz dem Versicherten den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Krankentagegeldsatz zugesprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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