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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27.12.2012
10 U 503/12 -

Versicherungsschutz nach Motorrad-Diebstahl: Versicherungsnehmer muss nicht Diebstahl an Fahrzeug beweisen

Nachweis des Abstellens des Fahrzeugs an bestimmten Ort zur bestimmten Zeit sowie späteres nicht Vorfinden des Fahrzeugs genügt

Nimmt ein Versicherungsnehmer wegen des Diebstahls an seinem Motorrad seine Versicherung in Anspruch, so muss er nicht das Vorliegen eines Diebstahls beweisen. Es genügt der Nachweis, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort später nicht wieder vorgefunden zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Motorradfahrer machte gegenüber seiner Versicherung Ansprüche wegen eines behaupteten Diebstahls an seiner Harley Davidson geltend. Da sich der Versicherte jedoch in Widersprüchen zum Versicherungsfall verstrickte, lehnte die Versicherung eine Schadensregulierung ab. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Denn der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Es habe angesichts der bewusst unwahren Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung im Rahmen der Diebstahls- bzw. Schadensanzeige viel für die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gesprochen. Gegen die Entscheidung legte er Berufung ein.

Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe nicht bestanden. Ein Versicherungsnehmer müsse das Vorliegen eines Versicherungsfalls, also den Verlust des Fahrzeugs und die Entwendung, beweisen. Um diese Beweispflicht zu genügen, reiche es aus, dass der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Diese Anforderungen seien regelmäßig erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden zu haben. Da es der Versicherungsnehmer in der Regel schwer haben wird die erforderlichen Angaben zu beweisen (sogenannte Beweisnot), könne das Gericht dem Versicherungsnehmer auch Glauben schenken (§ 286 ZPO) und den Versicherungsfall als erwiesen ansehen.

Kein Beweis des Diebstahls wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer habe den Beweis des Motorrad-Diebstahls nicht führen können, so das Oberlandesgericht weiter. Es haben konkrete Tatsachen vorgelegen, die für die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gesprochen haben. Er habe bewusst falsche Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung gemacht. Des Weiteren sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar gewesen, wieso der Versicherungsnehmer angesichts der hohen finanziellen und ideellen Bedeutung, welches das Motorrad für ihn hatte, nicht in der Tiefgarage parkte, sondern über Nacht in einem Park abstellte. Die Gesamtumstände haben die Annahme einer fehlenden Redlichkeit des Versicherten gerechtfertigt.

Versicherung auf Richtigkeit der Angaben angewiesen

In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht darauf, dass der Versicherer im Schadensfall in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Wird die Versicherung nicht dementsprechend unterrichtet, laufe er Gefahr, einer Fehleinschätzung zu unterliegen und gegebenenfalls zu Unrecht einen Schaden zu regulieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.03.2012
    [Aktenzeichen: 16 O 353/11]
Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 543
r+s 2013, 543

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Dokument-Nr.: 17240 Dokument-Nr. 17240

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