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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.01.2008
10 U 385/07 -

Flugannullierung: Airline muss Hotelkosten übernehmen

Kein weiterer Anspruch auf Ausgleichszahlung

Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin hatte bei der beklagten Fluggesellschaft (hier: Ryanair) einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Klägerin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht.

Das Amtsgericht Simmern hat der Klägerin Schadenersatz zuerkannt, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Fluges keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet.

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges verlangt hat, blieb ihre Klage vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Nebel die Streichung des Fluges gerechtfertigt habe und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 02.04.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Simmern, Urteil vom 07.03.2007
    [Aktenzeichen: 3 C 699/06]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1232
NJW-RR 2008, 1232
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2008, Seite: 181
RRa 2008, 181
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 569
VersR 2009, 569

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Dokument-Nr.: 5839 Dokument-Nr. 5839

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