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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.10.2009
- 10 U 1164/08 -
Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen früheren Eigentümers
Beiderseitige Rechte und Pflichten ursprünglicher Eigentümer gehen auch auf neu Mitglieder der Eigentümergemeinschaften über
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt werden, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der
Abrechnung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser
Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab.
Neue Eigentümer sehen sich für Altforderungen nicht zuständig
14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem
Klägerin nimmt gesamte Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten in Anspruch
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft d.h. nicht die einzelnen
Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Parteien als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. deren Bezahlung verpflichtet
Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, die Klägerin könne von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend gemachten
Gegenseitige Rechte und Pflichten müssen durch jeweilige Gemeinschaften, nicht durch einzelne Mitglieder wahrgenommen werden
Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller
Zum rechtlichen Hintergrund
Nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nicht als rechtsfähig angesehen. Sie hafteten deshalb nicht für Verbindlichkeiten aus dem Wohnungseigentumsverhältnis. Vertragspartner waren vielmehr die einzelnen Wohnungseigentümer.
Durch Beschluss vom 2. Juni 2005 hat sich der Bundesgerichtshof der Gegenauffassung angeschlossen, die den Wohnungseigentümergemeinschaften Teilrechtsfähigkeit zuerkennt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 02.06.2005 - V ZB 32/05 -). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in das Wohnungseigentumsgesetz aufgenommen.
§ 10 Abs. 6 WEG lautet wie folgt
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.”
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Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich die Heizungsanlage für eine benachbarte zweite Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Reallasten, die den jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichten, einerseits die Heizleistungen zu erbringen, andererseits die Kosten nach einem vorgegebenen Schlüssel mitzutragen, kann die insoweit teilrechtsfähige „liefernde” Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der insoweit ebenfalls teilrechtsfähigen „empfangenden” Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung der auf sie entfallenden Kosten verlangen; sie muss sich nicht auf Abrechnung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verweisen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
- Landgericht Mainz, Urteil vom 14.08.2008
[Aktenzeichen: 1 O 408/06]
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Dokument-Nr. 9066
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