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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.07.2015
- 1 U 232/15 -
Fehlerhafte Kfz-Hauptuntersuchung kann unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs Ersatzansprüche des Käufers gegen das Land begründen
Amtsmissbrauch bei Verstoß gegen Treu und Glauben und gute Sitten
Kommt es zu einer fehlerhaften Kfz-Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO, so kann der Käufer daraus keine Ersatzansprüche gegen das Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung herleiten. Denn durch die Untersuchung soll nicht ein späterer Käufer geschützt werden. Es kann aber unter dem Gesichtspunkt eines Amtsmissbrauchs ein Ersatzanspruch bestehen. Unter Heranziehung des § 826 BGB erfordert dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben und die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein Mann im Oktober 2010 in Rheinland-Pfalz einen gebrauchten Pkw der Marke Daimler Benz zum Preis von 6.800 EUR. Eine am nächsten Tag vorgenommene Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch einen DEKRA-Sachverständigen stellte lediglich geringe
Kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund Amtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Er habe nicht die
Kein Rückabwicklungsanspruch wegen Amtsmissbrauchs
Der Rückabwicklungsanspruch habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs ergeben. Dies stelle eine besondere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 729/rb)
- Landgericht Mainz, Urteil vom 23.01.2015
[Aktenzeichen: 4 O 89/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 729 NJW-RR 2016, 729
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Dokument-Nr. 24124
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